· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Ausschlussklausel: Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH 9.11.11, IV ZR 115/10, Abruf-Nr. 120004). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte auf seinem Grundstück drei größere Pappeln gefällt. Zwei fielen wie beabsichtigt, die dritte Pappel fiel auf das Nachbargrundstück und richtete dort Schäden an dem Wohnhaus an. Hierfür verlangte der VN von seinem Privathaftpflicht-VR Deckungsschutz. Dieser berief sich auf die in den Bedingungen alter Fassung vereinbarte und dort allgemein übliche Klausel:
KLAUSEL A.I. BBR | „Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, … .“ |
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