· Fachbeitrag · Bestattungskosten
Bruder war nicht Erbe und dennoch totenfürsorgeverpflichtet
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst (BGH 14.12.11, IV ZR 132/11, Abruf-Nr. 120704). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger K, der Bruder des Erblassers E, nimmt die Beklagte T, die Tochter des E, auf Erstattung von ihm verauslagter Beerdigungskosten in Anspruch. T hatte keinen Kontakt zum Vater; sie hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) scheitert vorliegend an der mangelnden Erbenstellung der Beklagten, die die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. § 1968 BGB stellt keine abschließende Regelung für die Erstattung der Beerdigungskosten dar. Die Totenfürsorge begründet ein Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen, für die Bestattung des Erblassers zu sorgen. Ein Anspruch des Klägers kommt jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB gegenüber dem Totenfürsorgeberechtigten in Betracht.
Durch die Zubilligung eines Anspruchs auf Ersatz der Beerdigungskosten gegen den Totenfürsorgeberechtigten über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag wird die Wertung des § 1968 BGB nicht umgangen. Dem Totenfürsorgeberechtigten steht gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in seinen Risikobereich und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge.
Praxishinweis
Im Besprechungsfall war der Kläger selbst verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, da auch ihm die Totenfürsorge oblag. Es geht nicht um die strikte Anwendung einer bestimmten Abfolge, wie sie öffentlich-rechtlich in den Bestattungsgesetzen der Länder niedergelegt ist. Hiernach haben für die Bestattung zunächst der Ehegatte, dann die Kinder und Enkelkinder, danach die Eltern und Großeltern sowie schließlich die Geschwister Sorge zu tragen. Für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht ist zunächst der Wille des Erblassers maßgebend. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung bestimmen, sondern auch die Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen gehört. Im Streitfall hatte der Erblasser mit der Beklagten keinen Kontakt, während zum Bruder ein solcher Kontakt bestand, der rechtfertigt, dass er mit dessen Totenfürsorge betraut war.