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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Ehevertrag: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der Befristung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Haben die Parteien im Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltspflicht vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
    • 2. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen.

    (BGH 25.1.12, XII ZR 139/09, FamRZ 12, 525, Abruf-Nr. 120710)

    Sachverhalt

    Der 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner 1956 geborenen geschiedenen Ehefrau (Beklagte) mit Urteil aus dem Jahr 05 titulierten Unterhaltsanspruchs. Er ist Zahnarzt. Aus der 1977 geschlossenen Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde im Jahr 99 geschieden. Im September 96 schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag, in dem sie den Unterhalt der Beklagten regelten. Danach sollte der Kläger einen bestimmten prozentualen Anteil seiner Einnahmen aus der Zahnarztpraxis als Unterhalt abführen.

     

    Im März 05 verurteilte das OLG den Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Vertrags zur Zahlung des darin vereinbarten Unterhalts.