· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Wann die Unwirksamkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt den gesamten Vertrag erfasst
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass trotz der ausdrücklichen Regelung in § 1361 Abs. 4, § 1360 Abs. 3, § 1614 BGB in Eheverträgen und in Scheidungsfolgenvereinbarungen auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nichtigkeit dieses Verzichts auch die weiteren Regelungen des notariellen Vertrages erfasst. |
1. Im Zweifel ist der gesamte Vertrag nichtig
Gem. § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge. Über die Gültigkeit des Restgeschäfts im Übrigen ist aber aufgrund des mutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 139 Rn. 1).
2. § 139 BGB ist aber abdingbar
Da § 139 BGB disponibel ist, kann dieser insbesondere durch sog. salvatorische Klauseln, die meist aus einer Kombination von Erhaltungs- und Ersetzungsklauseln bestehen, abbedungen werden (BGH NJW 05, 2225, 2226).
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