· Fachbeitrag · Beratungspraxis
Der praktische Fall - Wo bleibt die frisch gebackene Mutter?
| Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetzes (BEEG) stellen den ArbG - insbesondere den Inhaber von kleineren Betrieben - oft vor rechtliche Probleme. Zwar sind die Schutzrechte der werdenden Mutter und diejenigen, die der ArbG für die Zeit nach der Entbindung beachten muss klar definiert. Es stellt sich jedoch die Frage nach Sanktionsmöglichkeiten des ArbG bei angenommenem oder tatsächlichem Fehlverhalten. |
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Die ArbN A des ArbG B, der ein größeres Optikergeschäft betreibt, ist schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 20.3.12. Sechs Wochen vor diesem ärztlich errechneten Entbindungstermin verabschiedet sich die A mit dem von dem B akzeptierten Hinweis auf „die gesetzliche Schutzfrist“ von dem B. Unter dem 25.3.12 bringt die A einen gesunden Jungen zur Welt, was sie dem B im Rahmen einer Postkarte auch mitteilt. Ende Mai hat B immer noch nichts von seiner ArbN gehört und versucht, diese telefonisch zu erreichen. Zwar erreicht er mehrmals den Anrufbeantworter, auf den er seine Frage nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit spricht, ein Gespräch mit der ArbN kommt hingegen nicht zustande. Wütend wendet sich der B nunmehr an seinen Rechtsanwalt und fragt, welche Sanktionsmöglichkeiten ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Abwandlung: Macht es einen Unterschied, wenn die A nach dem ersten Anruf des B auf dem Anrufbeantworter am 30.5.12 umgehend einen formal wirksamen Antrag auf Gewährung von Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren beginnend „ab dem Ablauf der Mutterschutzfrist“ gestellt hat, der dem ArbG B unstreitig am 31.1.05 zugegangen ist? |
1. Sanktionsmöglichkeiten des ArbG B gegenüber der ArbN A
Im Ausgangsfall besteht zugunsten der ArbN A nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und nach § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Die acht Wochen des Beschäftigungsverbots nach der Entbindung waren beim ersten Anruf des ArbG B Ende Mai 2012 abgelaufen. Da die A im Ausgangsfall keinen Antrag auf Gewährung von Elternzeit nach §§ 15, 16 BEEG gestellt hat, besteht grundsätzlich die Verpflichtung der A zur Arbeitsleistung.
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