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  • · Fachbeitrag · Verdeckte Gewinnausschüttung

    Zurechnung erworbener Geschäftsanteile trotz formunwirksamer Treuhandvereinbarung

    Bei Formunwirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bestimmt sich die Zurechnung erworbener Gesellschaftsanteile nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 S. 1 AO, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH 6.9.12, 1 StR 140/12, Abruf-Nr. 123120, NJW 12, 3455).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte L betätigte sich unter einem zu diesem Zweck erworbenen, am Markt etablierten Namen im Handel mit Oldtimern. Um dieses Geschäft unberührt von einem Ehescheidungsverfahren fortzuführen und auszuschließen, dass seine Ehefrau Zugriff auf hieraus erzielte Gewinne erhält, verabredete er - mündlich - mit dem Angeklagten W Folgendes: W sollte eine Gesellschaft gründen, die dem L eine wirtschaftliche Betätigung unter dem bekannten Namen ermöglichte, ohne dass L offiziell nach außen auftritt. Das Geld für die Gründung brachte L auf. Ihm sollten - vom Geschäftsführergehalt des W abgesehen - auch alle Gewinne zufließen und er sollte den Zugriff auf die Geschäftsanteile behalten, um diese jederzeit auf sich selbst übertragen zu können.

     

    In Vollziehung dieses Plans erwarb W von einem Steuerberater Anteile an einer funktionslosen GmbH (Vorratsgesellschaft), die sogleich - dem bekannten Namen entsprechend - in MC-GmbH umbenannt wurde. W wurde als Geschäftsführer der MC-GmbH eingetragen. L blieb faktischer Geschäftsführer, der sämtliche wichtigen unternehmerische Entscheidungen traf, dem Angeklagten W Vorgaben in wesentlichen Angelegenheiten machte, über Personalangelegenheiten entschied, ein Büro in den Räumen der MC-GmbH unterhielt, EDV-Zugriffsrechte als „Geschäftsleitung“ sowie Verfügungsbefugnis für alle Konten der MC-GmbH hatte und eigenverantwortlich Vertragsverhandlungen führte. Zur Nutzung des bekannten Namens, der für das Oldtimergeschäft erheblichen wirtschaftlichen Wert hatte, wurde dem Angeklagten W ein jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht eingeräumt. In Prospekten, Visitenkarten, und Presseveröffentlichungen trat L als „Inhaber“ und „Geschäftsleitung“ auf, W wurde als „Prokurist“ bezeichnet.