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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Schenkung von KG-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt war mehrfach Gegenstand der jüngeren Rechtsprechung. In allen Fällen ging es dabei um die Frage der Steuerverschonung nach § 13a ErbStG a.F., die aufgrund von Stimmrechtsvereinbarungen nicht gewährt wurde. Die Rechtsprechung ist auch für die gegenüber der Rechtslage vor 2009 deutlich weitergehende Steuerverschonung nach §§ 13a , 13b ErbStG n.F. von Bedeutung. Umso mehr ist darauf zu achten, dass bei der Übertragung von KG-Anteilen die Steuerverschonungen nach §§ 13a , 13b ErbStG gewährleistet sind. |

    1. Sachverhalt

    V, 66 Jahre alt, ist als Kommanditist mit 50 % an der inländischen X-GmbH & Co. KG, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Lackiertechnik betätigt, beteiligt. Ebenfalls als Kommanditist mit 50 % beteiligt ist sein Sohn S, der seinen Anteil bereits vor mehr als 10 Jahren von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat. Komplementärin ist die vermögensmäßig nicht beteiligte X-GmbH, an der V und S ebenfalls zu jeweils 50 % beteiligt sind. V will seine Anteile an der KG und an der GmbH (Sonderbetriebsvermögen = SBV des V) auf seinen Sohn S unentgeltlich übertragen. Im Übergabevertrag soll eine Absicherung des V in Form eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts gekoppelt mit einer Regelung zu den Stimm- und Verwaltungsrechten sichergestellt werden.

     

    Mit Schenkungsvertrag vom 11.11.12 überträgt V zum 31.12.12 seinen Anteil von nominal 100.000 EUR nebst dem entsprechenden Anteil an seinem variablen Kapitalkonto (Konto II) sowie an sämtlichen für ihn bei der KG geführten Konten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf S. V behält sich dabei an der Kommanditbeteiligung und an den sonstigen der Beteiligung zuzurechnenden Konten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Das Nießbrauchsrecht soll sich im Fall der Auflösung der KG oder des Ausscheidens des S auch auf dessen Auseinandersetzungsguthaben erstrecken.