· Fachbeitrag · Steuerpflicht
Rentenbezugsmitteilungen, Möglichkeit zur Selbstanzeige, Steuerhinterziehung durch Dritte
von RA Philipp Külz und StB Martin Tottmann, LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| In den letzten Monaten werden vermehrt Schreiben mit der Überschrift „Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2010 Auswertung der Daten der Rentenbezugsmitteilung(en) nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG)“ seitens der FÄ versandt. In diesen werden die Rentner aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen die ESt-Erklärung für das Jahr 2010 einzureichen, da sie nach den dem FA vorliegenden Daten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Daneben wird darum gebeten zu überprüfen, ob sich auch für andere Jahre ab 2005 eine Steuerpflicht ergibt. |
1. Einleitung
Nicht selten werden diese Schreiben für die teilweise betagten Empfänger durch Dritte beantwortet. In den folgenden Ausführungen sollen die steuerstrafrechtlichen Risiken für den betroffenen Rentner, den Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB und den Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Beantwortung der Schreiben zur Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen aufgezeigt werden. Die Darstellung verdeutlicht, dass bei der Beantwortung dieser Schreiben größte Sorgfalt geboten ist, um keine - gegebenenfalls weiteren - Steuerstraftaten zu begehen bzw. die Möglichkeit zu einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Gerade vor dem Hintergrund eines Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 18.7.12 (5 K 1348/09, Abruf-Nr. 123696, EFG 12, 1897) kommen insbesondere auf die Betreuer möglicherweise „schwere Zeiten“ zu.
2. Der Steuerpflichtige
Für den Steuerpflichtigen selbst gilt: Er ist gemäß §§ 149, 150 AO i.V. mit § 25 EStG und § 56 EStDV zur Abgabe einer ESt-Erklärung für 2010 verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen. Sofern dadurch Steuern verkürzt wurden (§ 370 Abs. 4 AO), stellt sich die Frage, ob nicht für das Jahr 2010 bereits eine vollendete und beendete Steuerhinterziehung vorliegt. In Bezug auf Veranlagungssteuern ist bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) von einer Tatbeendigung auszugehen, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (sogenannter „95 % Zeitpunkt“; BGH 7.11.01, 5 StR 395/01, NJW 02, 762). Diese Frage kann aber in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der jeweiligen FÄ nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Die Schreiben der FÄ im Zusammenhang mit den Rentenbezugsmitteilungen enthalten jedoch, soweit diesseits bekannt, durchgängig keinen Hinweis auf die Einleitung eines Strafverfahrens. Das legt den Schluss nahe, dass die Behörden noch nicht von einer Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ausgehen, obwohl die Veranlagungsarbeiten für 2010 in vielen FÄ bereits seit einiger Zeit abgeschlossen sein dürften.
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