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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Kosten und Gebühren bei Einzelaufträgen und bedingten Aufträgen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung verändern sich durch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Antragstellung auch die Kosten der Vollstreckung. Insbesondere bestimmt der jeweils konkret erteilte Auftrag das Kostenvolumen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Diese Anträge lösen Kosten aus

    §§ 754 Abs. 1, 755 Abs. 1, 802a Abs. 2 ZPO regeln die unterschiedlichen Möglichkeiten im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung tätig zu werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Inhalte eines Auftrags an den Gerichtsvollzieher:

    • Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners Nachforschungen vorzunehmen (§ 755 ZPO),
    • Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b, 754 Abs. 1 ZPO),
    • Einholen der Vermögensauskunft des Schuldners (§§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ZPO),
    • Einholen von Auskünften Dritter über das Schuldnervermögen (§§ 802a Abs. 2 Nr. 3, 802l ZPO),
    • Betreiben der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO),
    • Durchführung einer Vorpfändung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO).

     

    Achtung | Diese Maßnahmen sind im Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen. Das gilt hinsichtlich des Versuchs einer gütlichen Erledigung jedoch nur, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

    2. Einzelbeauftragung

    Hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren ist zu beachten, dass jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit bildet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

     

    • Beispiel 1: Einzelauftrag - Aufenthaltsermittlung (§ 755 ZPO)

    Gläubiger G. beauftragt Rechtsanwalt R. wegen einer titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Vollstreckungskosten mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner S. Da S. unbekannt verzogen ist, beauftragt R. den Gerichtsvollzieher X. mit der Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO. Der X. fragt zunächst erfolglos bei der zuständigen Meldebehörde und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an. Schließlich ermittelt er die Anschrift über das Kraftfahrzeugbundesamt.

    Lösung:

    • a) Rechtsanwaltsgebühren

    R. erhält für den Auftrag aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.300 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, somit netto 101,40 EUR.

    • b) Gerichtsvollzieherkosten

    Für die Einholung einer Auskunft bei einer der in den § 755 ZPO genannten Stellen erhält der X. eine Gebühr in Höhe von jeweils 10 EUR gemäß KV 440 GVKostG. Hinzu kommen die verauslagten Kosten gemäß KV 708 GVKostG.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRModG; BR-Drucksache 517/12) soll die Gebühr auf 13 EUR je Anfrage angehoben werden.

     

    • Beispiel 2: Einzelauftrag - Versuch einer gütlichen Erledigung

    Nachdem Gläubiger G. gegen Schuldner S. eine Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen tituliert hat, ruft der S. in der Kanzlei des Gläubigeranwalts R. an und bittet um Ratenzahlungen. Der R. erklärt sich im Auftrag des G. hierzu bereit und beauftragt daher den Gerichtsvollzieher X. mit der Vornahme einer gütlichen Erledigung unter konkreten Zahlungsmodalitäten gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    • R. erhält für den Auftrag aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.100 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, somit netto 101,40 EUR.
    • Zusätzlich kann R. eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG berechnen (zu den gebührenrechtlich unterschiedlichen Fallkonstellationen siehe Mock, VE 12, 94).

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (BR-Drucksache 517/12) soll in Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG klargestellt werden, dass auch eine Zahlungsvereinbarung die Einigungsgebühr auslöst. Diese soll auch entstehen, wenn ein Vertrag „die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen” regelt (Zahlungsvereinbarung). Ergänzend hierzu regelt § 31b RVG-E, dass der Gegenstandswert der Einigung mit 20 Prozent der Forderung anzusetzen ist, wenn nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird (zu den Auswirkungen vgl. Mock, VE 13, 3). Gläubiger aufgepasst: Im Vergleich muss unbedingt geregelt werden, dass S. die Kosten der Vereinbarung übernimmt. Sonst ist eine Notwendigkeit nach § 788 ZPO nicht gegeben (BGH VE 06, 91).

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    Der X. erhält bereits für den Versuch der gütlichen Erledigung eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR gemäß KV 207 GVKostG. Hinzu kommen die verauslagten Kosten gemäß KV 708 GVKostG.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll die Gebühr auf 16 EUR angehoben werden.

     

    • Beispiel 3: Einzelauftrag - Einholung nur der Vermögensauskunft

    Gläubiger G. beauftragt Rechtsanwalt R. wegen einer titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Vollstreckungskosten mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners S. Der S. erscheint im Termin und gibt die verlangte Auskunft ab.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    Für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann R. eine 0,3-Verfahrensgebühr aus einem Wert von 1.500 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVG) berechnen, somit netto 31,50 EUR.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll der Gegenstandswert für die Abnahme der Vermögensauskunft zum 1.7.13 auf 2.000 EUR angehoben werden.

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    Für die Abnahme der Vermögensauskunft erhält der Gerichtsvollzieher X. eine Gebühr von 25 EUR gemäß KV 260 GVKostG; hinzu kommt eine Gebühr für die Terminsladung in Höhe von 7,50 EUR gemäß KV 100 GVKostG.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft zum 1.7.13 auf 33 EUR und die Gebühr für die Terminsladung auf 10 EUR angehoben werden.

     

    • Beispiel 4: Einzelauftrag - Einholen von Auskünften Dritter

    Gläubiger G. erhält die vom Schuldner S. bereits nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung in Abschrift. Nach Einsicht in das Vermögensverzeichnis stellt Rechtsanwalt R. fest, dass aufgrund der Angaben im Verzeichnis mit der Beitreibung der titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Kosten nicht zu rechnen ist. Daraufhin beauftragt R. den Gerichtsvollzieher X. mit der Einholung der Auskünfte Dritter gemäß § 802l ZPO.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    R. erhält für den Auftrag aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.300 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, somit netto 101,40 EUR.

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    Für die Einholung einer Auskunft bei einer der in § 802l ZPO genannten Stellen erhält der X. eine Gebühr in Höhe von jeweils 10 EUR gemäß KV 440 GVKostG. Hinzu kommen die verauslagten Kosten gemäß KV 708 GVKostG.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll die Gebühr auf 13 EUR je Anfrage angehoben werden.

     

    • Beispiel 5: Einzelauftrag - Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen

    Rechtsanwalt R. beauftragt den Gerichtsvollzieher X. wegen einer titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Vollstreckungskosten im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags mit der Mobiliarvollstreckung. Der X. pfändet den PKW des S. und versteigert diesen öffentlich.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    Für den Sachpfändungsauftrag erhält R. aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.300 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, somit netto 101,40 EUR.

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    Für die Bewirkung der Pfändung erhält der X. eine Gebühr von 20 EUR gemäß KV 205 GVKostG, für die öffentliche Versteigerung eine Gebühr von 40 EUR gemäß KV 300 GVKostG.

     

    • Beispiel 6: Einzelauftrag - Durchführung einer Vorpfändung

    Rechtsanwalt R. beauftragt den Gerichtsvollzieher X. wegen einer titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Vollstreckungskosten im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags mit der Vorpfändung an die Bank sowie den Arbeitgeber des Schuldners. Der X. stellt zwei vorläufige Zahlungsverbote zu.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    Für den Sachpfändungsauftrag erhält R. aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.300 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309, somit netto 101,40 EUR. Mehrere Vorpfändungen stellen jeweils eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 RVG dar, sodass die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale für jede Vorpfändung gesondert entsteht. Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, da jede für sich - je nach Bestand und Liquidität der gepfändeten Forderungen - unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers führen kann (LG Bonn VE 11, 184; BGH VE 05, 21).

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    Der X. erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des G. jeweils eine Gebühr von 12,50 EUR gemäß KV 200 GvKostG sowie jeweils 2,50 EUR gemäß KV 101 GvKostG.

    3. Bedingte Auftragserteilung

    In den Fällen, in denen der Gläubiger in seinem Auftrag den Gerichtsvollzieher zugleich mit mehreren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt, gilt: Ein Antrag ist erst als gestellt anzusehen, wenn die Bedingung auch tatsächlich eintritt.

     

    • Beispiel 7: Bedingter Antrag

    Rechtsanwalt R. beauftragt Gerichtsvollzieher X. wegen einer titulierten Hauptforderung von 5.000 EUR zzgl. 100 EUR Zinsen und 200 EUR Vollstreckungskosten im Rahmen eines kombinierten Vollstreckungsauftrags mit der Mobiliarvollstreckung und zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 ZPO). Der X. versucht zunächst erfolglos die Sachpfändung, sodann nimmt er dem Schuldner die Vermögensauskunft ab.

    Lösung:

    a) Rechtsanwaltsgebühren

    • Für den Sachpfändungsauftrag erhält R. aus dem Wert sämtlicher Ansprüche von 5.300 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, somit netto 101,40 EUR.
    • Für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann R. eine 0,3-Verfahrensgebühr aus einem Wert von 1.500 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVG) berechnen, somit netto 31,50 EUR.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll der Wert für die Abnahme der Vermögensauskunft zum 1.7.13 um 500 EUR auf 2.000 EUR angehoben werden.

    b) Gerichtsvollzieherkosten

    • Für den Sachpfändungsauftrag erhält der X. eine Gebühr von 12,50 EUR gemäß KV 604 GVKostG.
    • Für die Abnahme der Vermögensauskunft erhält der X. eine Gebühr von 25 EUR gemäß KV 260 GVKostG. Hinzu kommt eine Gebühr für die Terminsladung in Höhe von 7,50 EUR gemäß KV 100 GVKostG.

    Achtung | Im Rahmen des beabsichtigten 2. KostRModG (a.a.O.) soll die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft zum 1.7.13 auf 33 EUR und die Terminsladung auf 10 EUR angehoben werden.

    Wichtig | In einer der nächsten Ausgaben von VE werden wir über die Kosten und Gebühren bei den unterschiedlich möglichen Auftragskombinationen berichten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gebühren für gütliche Erledigung im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung?, Mock, VE 12, 94
    • Kostenrechtsnovelle: Das sind die geplanten Änderungen in der Zwangsvollstreckung, Mock, VE 13, 3
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 27 | ID 37383390