· Fachbeitrag · Arbeitszeugnis
Kein Anspruch des ArbN auf Dank und gute Wünsche in Arbeitszeugnis
von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Prof. Dr. Jesgarzewski & KollegenRechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
Eine gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von Dank und guten Wünschen in die Schlussformel eines Zeugnisses besteht für den ArbN ebenso wenig wie ein solcher auf konkrete Formulierungen (BAG 11.12.12, 9 AZR 227/11, Abruf-Nr. 123826). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbG hat dem ArbN nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt. Die Parteien haben über die Formulierung der Schlussformel gestritten. Der Zeugnistext des ArbG lautete:
„Herr K. scheidet zum 28.2.09 aus berufsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Der ArbN hat im Rahmen einer Zeugnisberichtigungsklage verlangt, dass die Schlussformel auch den Dank für die geleistete Arbeit und umfassende gute Wünsche wie folgt beinhalten müsse:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Die Klage unterlag vor dem BAG in der Revisionsinstanz der Abweisung.
Das BAG hat einen Anspruch auf die arbeitnehmerseitig geforderten Formulierungen nicht erkannt. Eine gesetzliche Grundlage sei dafür nicht vorhanden. Dem ArbN stünde nur das Recht zu, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu verlangen. Die Aufnahme von Dank und guten Wünschen in die Schlussformel könne dagegen nicht gefordert werden. Mit einer Schlussformel würde der ArbG oft persönliche Empfindungen zum Ausdruck bringen. Da dies nicht beurteilungsneutral erfolgen könne, könne insoweit auch kein Anspruch des ArbN auf konkrete Formulierungen bestehen.
Praxishinweis
Zeugnisformulierungen führen in der Praxis in vielen Fällen zu durchaus vermeidbaren Auseinandersetzungen. Der ArbG sollte sich bei der Formulierung zunächst nach den formalen Voraussetzungen richten. Sind diese erfüllt, obliegt es seiner Beurteilung, wie Führung und Leistung bewertet werden. Solange nicht schlechter als „befriedigend“ bewertet wird, obliegt es dem ArbN, den Nachweis für eine bessere Bewertung zu führen. Eine weitere Voraussetzung für die Zeugniserstellung hat das BAG nun konkretisiert: Eine bestimmte Schlussformel kann nicht verlangt werden. Ist der ArbN mit der konkret gewählten Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Streichung verlangen.