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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - Ein besonders fleißiger Angestellter

    von Dir. ArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Gerade im Bereich der hoch qualifizierten (leitenden) Angestellten mit besonders hoher Projekt- und Personalverantwortung wird eine längere, sich über mehrere Wochen erstreckende Arbeitsunfähigkeit oft nicht als positiv empfunden. Dies liegt daran, dass auch im Fall einer ordnungsgemäßen Vertretung laufende Projekte nicht bearbeitet werden können und sich bei der innerbetrieblichen Konkurrenz Begehrlichkeiten zeigen. Wäre es da nicht praktisch, zumindest über das Internet Präsenz zu zeigen? Unser praktischer Fall beantwortet die Frage. |

     

    • Sachverhalt

    Der bei einem größeren Unternehmen mit ca. 1.000 ArbN als Marketingleiter tätige J ist nach einer größeren Operation zur Erholung und vollständigen Genesung für fünf Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hiervon hat er den Geschäftsführer, dem er direkt unterstellt ist, ordnungsgemäß unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kenntnis gesetzt.

     

    Bereits nach einer Woche entwickelt sich der Genesungsverlauf bei J so gut, dass er sich stundenweise fit und einsatzbereit fühlt, aber auf der anderen Seite froh ist, sich noch schonen zu können. Dies vor allem, da er im Abstand von vier Stunden Anwendungen, wie z.B. Sitzbäder, nehmen muss. Die Zeiten, in denen es ihm gut geht, nutzt J, um sich mit dem ihm vom ArbG zur Verfügung gestellten Firmenlaptop ins Firmennetzwerk von zu Hause aus einzuwählen. Hier bearbeitet er dienstliche E-Mails und erteilt seinem Stellvertreter und anderen ihm unterstellten Mitarbeitern im Rahmen laufender Projekte Anweisungen zur Bearbeitung.

     

    Der Geschäftsführer des ArbG ist einerseits froh, dass J trotz Arbeitsunfähigkeit ein waches Auge auf seinen Arbeitsbereich hält. Er verlangt dies aber nicht und wünscht, dass sich J so schnell wie möglich „auskuriert“. Nun wird der Geschäftsführer von dem Betriebsratsmitglied B, einem Mitarbeiter des J aufgesucht, dem die häuslichen Aktivitäten seines ihm missliebigen Vorgesetzten ein Dorn im Auge sind. B argumentiert, der (über 20 Jahre alte) Arbeitsvertrag des J enthalte keine „Home-Office-Klausel“, sodass J seine Arbeitsleistung nicht von zu Hause aus erbringen dürfe. Überdies verletze die Arbeit des J während der Arbeitsunfähigkeit geltendes Recht. Auch hierüber habe der Betriebsrat zu wachen. Gegebenenfalls werde B zusammen mit dem Betriebsrat gegen J vorgehen.

     

    Als J hiervon erfährt, ist er empört. Zusammen mit dem Geschäftsführer überlegt er, ob die Arbeit auf dem ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Firmenlaptop von zu Hause aus einer speziellen Genehmigung oder Arbeitsvertragsänderung bedarf, und ob er tatsächlich nicht für ein paar Stunden seine Tätigkeit ausüben kann, wenn dies den Genesungserfolg nicht gefährdet. Zudem wollen er und der Geschäftsführer wissen, welche Handhabe der Betriebsrat tatsächlich hat.

     

    1. Ist eine „Home- Office“ Regelung notwendig?

    Der Arbeitsvertrag zwischen J und seinem ArbG enthält keine Home-Office- Klausel. Da der Vertrag schon über 20 Jahre alt ist, war bei seinem Abschluss auch nicht absehbar, wie schnell sich das Arbeitsleben durch neue Kommunikationstechniken verändern würde. Hier hilft J und seinem Geschäftsführer aber das in § 106 S. 1 GewO geregelte Direktionsrecht des ArbG weiter. Danach kann der ArbG nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen.