· Fachbeitrag · Unfalltodzusatzversicherung
Unfallbegriff und Beweislast beim Tod nach Rosenstich beim Blumenschneiden
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Sind unfallbedingte Infektionen vom vereinbarten Leistungsausschluss für Infektionen ausgenommen, muss der VR beweisen, dass die Unterausnahme für geringfügige Hautverletzungen vorliegt (OLG Karlsruhe 11.7.13, 12 U 12/13, Abruf-Nr. 132271). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach der Unfalltodzusatzversicherung des VN liegt ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. Schäden durch Infektionen waren ausgeschlossen. Weiter war vereinbart: „Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Versicherung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallfolgen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung“. Der VN hatte sich beim Rosenschneiden an einem Rosendorn in den Finger gestochen. Der Finger entzündete sich. Trotz einer Amputation verstarb der VN wenige Monate später.
Die Rechtsnachfolgerin des VN verlangt die für Unfalltod vereinbarte Versicherungssumme. Der VR meint, es liege schon kein Unfall vor. Es greife die Parallele zur Verletzung durch eine ungeschickte Bewegung, für die keine Leistungen beansprucht werden könnten. Im Übrigen greife der Ausschluss für Schäden nach Infektionen durch geringfügige Hautverletzungen.
Das LG hat dahinstehen lassen, ob ein Unfall vorliegt. Es hat die Klage wegen der Infektionsklausel abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg:
- Entgegen der Auffassung des VR liegt ein „plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ vor. Der Begriff des von außen wirkenden Ereignisses soll rein körperinnere Vorgänge vom Unfallbegriff ausschließen. Klassische Fälle für das Merkmal „von außen“ sind Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen (Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage, AUB 1 2010, Rn. 29). Ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liegt auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Dass eine gewollte Bewegung des Versicherten vorgelegen haben dürfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Unfallbegriff ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt waren und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist (Grimm, a.a.O., Rn. 32). Zwar trifft den VN die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zu einer Schädigung durch den Zusammenstoß gekommen ist. Entgegen der Auffassung des VR muss der VN aber nicht beweisen, dass der Versicherte die Gesundheitsbeschädigung unfreiwillig erlitten hat. Dies wird nämlich bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (§ 178 Abs. 2 S. 2 VVG).
- Das LG hat als unstreitig festgestellt, dass sich der VN beim Stich am Rosendorn infiziert hat, wegen der Verletzung ins Krankenhaus gekommen und dort daran auch verstorben ist. Eine Berichtigung der Feststellung dieses Vortrags als unstreitig im Tatbestand (§ 320 Abs. 1 ZPO) ist nicht beantragt worden. Das jetzige Bestreiten ist unzulässig. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht aufgezeigt.
- Das LG hat die Infektionsklausel dahin ausgelegt, dass Versicherungsschutz nicht besteht, wenn Krankheitskeime durch eine unfallbedingte geringfügige Hautverletzung in den Körper gelangt sind. Ob dies richtig ist, ist zweifelhaft. Wäre das Verständnis der Beklagten und des LG richtig, so müsste das Wort „Unfallverletzung“, das im ersten Satz der Klausel verwendet wird, im zweiten Satz wiederholt werden. Dort ist aber die Rede davon, dass entsprechende Hautverletzungen nicht als „Unfallfolgen“ gelten. Aus dem Klauselwortlaut erschließt sich nicht, worin diese unterschiedlichen Bedeutungen liegen sollen. Diese Unklarheit könnte nach § 305c Abs. 2 BGB zur Folge haben, dass wegen Unklarheit ein Versicherungsschutz nicht zu versagen ist, wenn Infektionen durch eine geringfügige Hautverletzung eingetreten sind. Dies kann aber letztlich dahinstehen.
- Nach dem Verständnis des VR ist der Versicherungsschutz durch einen Wiederausschluss beschränkt, wenn die Krankheitserreger durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“ in den Körper gelangt sind, die als solche geringfügig ist. Davon ist das LG ausgegangen, weil es sich um eine Verletzung gehandelt habe, die eine ärztliche Versorgung in der Regel nicht erfordere und - wie auch hier - in der Regel im Wege der Selbsthilfe behoben werde. Das wird der Klausel - auch unter Zugrundelegung ihrer Deutung durch den VR - nicht vollständig gerecht. Auf die Geringfügigkeit der Verletzung kommt es erst an, wenn festgestellt ist, dass es sich um eine bloße Haut- oder Schleimhautverletzung handelt. Das liegt bei einer Verletzung an einem Rosendorn nicht auf der Hand. Es erscheint vielmehr auch möglich, dass der Rosendorn sämtliche Hautschichten durchsticht. Dass dies hier nicht geschehen ist, hätte - da es um die Voraussetzungen eines Wiederausschlusses geht - der VR beweisen müssen. Das ist trotz eines entsprechenden Hinweises nicht geschehen.
Praxishinweis
Der Unfallbegriff entspricht dem der AUB. Es steht außer Frage, dass der die Infektion verursachende Rosendorn von außerhalb des Körpers auf diesen eingewirkt hat. Der Hinweis des VR auf Parallelen zu vollumfänglich beherrschten Eigenbewegungen (zuletzt OLG Hamm VK 12, 204 zum Anheben eines schweren Gegenstands) war deshalb von vornherein verfehlt. Missverständlich ist allerdings auch die oben wiedergegebene Begründung des OLG Karlsruhe. Wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt waren und dabei eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eintritt, liegt ein Unfall dann vor, wenn die Erstverletzung bei der Kollision mit der Außenwelt - und nicht schon bei der willensgesteuerten Bewegung selbst - eingetreten ist. Nur die Auswirkungen rein innerkörperlicher Vorgänge sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.
Die Ausführungen des OLG zur (Nicht-)Zulassung geänderten Pateivorbringens sollten beachtet werden. Vergleichbares gilt, wenn ein Berufungsurteil mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden soll. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dieses liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO). Eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (BGH NJW 11, 1513). Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Urteils.
Das OLG hat Bedenken zum Verständnis der Infektionsklausel geäußert. Möglicherweise sei die Einschränkung unwirksam, sodass Versicherungsschutz auch für Unfälle durch geringfügige Hautverletzungen bestehen würde. Da die Infektionsklausel speziell bei Insektenstichen oder -bissen große Bedeutung hat, können die Überlegungen des OLG für andere Fälle wichtig werden. Dabei sind aber die abweichenden Formulierungen in den verschiedenen Fassungen der AUB stets zu prüfen. In den AUB 99 und 2008 sind durch Nr. 5.2.4 Ansprüche in solchen Fällen zweifelsfrei ausgeschlossen.
Eine andere Frage ist, ob das (vorläufige) Auslegungsergebnis des OLG wirklich überzeugen kann. Darf der durchschnittliche VN wirklich annehmen, dass mit den Begriffen Unfallverletzung und Unfallfolgen Unterschiedliches, von dem niemand weiß, was es sein könnte, gemeint sein muss? Oder muss die erforderliche Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs nicht zu dem Ergebnis führen, dass lediglich eine sprachliche Abweichung vorliegt, aber dasselbe gemeint ist? M.E. spricht alles für das Letztere.
Prozessentscheidend war die Annahme des OLG, dass der VR beweispflichtig für das Vorliegen einer geringfügigen Hautverletzung ist. Zutreffend ist zunächst noch, dass es auf Geringfügigkeit nicht ankommt, wenn auch das unter den drei Schichten der Haut liegende Gewebe betroffen war. Denn der Ausschluss betrifft ausdrücklich nur Hautverletzungen. Eine solche tiefergehende Verletzung hat das OLG für möglich gehalten. Bei entsprechendem Sachvortrag ist das nicht zu beanstanden. Fraglich ist aber, ob das der VR widerlegen muss. Die Begründung erschöpft sich in der Behauptung, es handele sich um einen Wiederausschluss. Näher liegt, dass es sich nicht um einen Ausschluss vom Einschluss für Unfälle handelt, sondern dass der Einschluss für Unfälle nur eingeschränkt erfolgt ist. Das würde die Beweislast des VN begründen. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte VN wird nämlich den Satz „Nicht als Unfallfolgen gelten dabei…“ eher als Erläuterung der versicherten Unfälle, denn als Ausschluss eines zuvor für alle Unfälle zugesagten Versicherungsschutzes begreifen.
Für die AUB 99 und 2008 entspricht es allgemeiner und auch durch den Wortlaut der Bedingungen gestützter Auffassung, dass der VN beweispflichtig ist. Die noch häufig anzutreffenden Vorgängerfassungen (AUB 88, 94) sind aber in gleicher Weise aufgebaut wie die im Streitfall verwendete Klausel. Dort gab es auch keinen zusätzlichen Ausschluss für Insektenbisse und -stiche. Insbesondere dort hat die Frage der Beweislast, die durch das besprochene Urteil nicht wirklich geklärt worden ist, deshalb allergrößte Bedeutung.