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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    So weisen Sie die Umsatzsteuer richtig aus

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In der Praxis bereitet die Abrechnung von Reisekosten, die Umsatzsteuer enthalten, regelmäßig Probleme. Das führt zu falschen Kostenrechnungen, fehlerhaften Kostenfestsetzungsanträgen und unter Umständen auch zu unzutreffenden Festsetzungen. Der Beitrag fasst zusammen, worauf es für die richtige Kostenabrechnung ankommt. |

    1. Abrechnung mit dem Aufraggeber

    In der Rechnung an den Auftraggeber im Sinne von § 10 RVG müssen die Reisekosten als Auslagen gesondert ausgewiesen werden. Soweit die Reisekosten Umsatzsteuer beinhalten, dürfen diese nicht einfach in voller Höhe in die Rechnung übernommen werden.

     

    Verdeutlicht werden soll das Problem an einem praktischen Fall:

     

    • Beispiel - Rechnung an den Mandanten

    Anwalt A war in einer Sache vor einem auswärtigen Gericht bei einem Streitwert von 95.763,11 EUR tätig und hat dort am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen. A ist mit dem Zug angereist und hat für das Zugticket insgesamt 249 EUR einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt.

     

    Der Anwalt rechnet daraufhin wie folgt ab (siehe auch S. 212):

     

    1.

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    1.953,90 EUR

    2.

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    1.803,60 EUR

    3.

    Postenentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    4.

    Reisekosten/Zugticket

    249,00 EUR

    5.

    Tagesgeld, 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

    70,00 EUR

    Zwischensumme

    4.096,50 EUR

    6.

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    778,34 EUR

    Gesamt

    4.874,84 EUR

     

     

    Diese Berechnung ist unzutreffend, weil in den 249 EUR bereits 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten sind und auf die Umsatzsteuer nicht nochmals Umsatzsteuer erhoben werden darf.

     

    Ebenso fehlerhaft wäre es aber, die Kosten der Zugfahrt gesondert als Auslagen nach §§ 675, 670 BGB wie folgt auszuweisen:

    1.

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    1.953,90 EUR

    2.

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    1.803,60 EUR

    3.

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    4.

    Tagesgeld, 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

    70,00 EUR

    Zwischensumme

    3.847,50 EUR

    5.

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    731,03 EUR

    Zwischensumme Honorar

    4.578,52 EUR

    6.

    Reisekosten/Zugticket

    249,00 EUR

    Gesamt

    4.827,52 EUR

     

    Das Gesamtergebnis ist zwar jetzt letztlich rechnerisch zutreffend, weil die Umsatzsteuer nicht doppelt erhoben wird. Bei dieser Art der Rechnung kann der Mandant jedoch nicht den Vorsteuerabzug geltend machen. Abgesehen davon wird bei dieser Abrechnung vom Anwalt die Umsatzsteuer, die auf die Reisekosten entfällt, nicht ausgewiesen und damit nicht abgeführt.

     

    MERKE | Zutreffend ist es vielmehr, die Reisekosten in Höhe der Nettobeträge in die Abrechnung einzustellen und dann auf die Gesamtnetto-Zwischensumme nach Nr. 7008 VV RVG die 19 Prozent Umsatzsteuer zu erheben.

     

     

    Dabei muss aus den Reisekosten zunächst die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Soweit - wie hier - in den Reisekosten 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten ist, sind die 19 Prozent herauszurechnen. Diese sind in der Regel auf dem Beleg ausgewiesen. Das gilt insbesondere für die Kosten eines Bahntickets, für Parkgebühren, Übernachtungskosten etc. Soweit in den Reisekosten ein geringerer Umsatzsteuerbetrag enthalten ist, wie z.B. in Taxikosten (7 Prozent), ist nur der entsprechend geringere Betrag abzuziehen.

     

    MERKE | Dieser Abzug muss deshalb vorgenommen werden, weil der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Umsatzsteuer ist für den Anwalt damit nur ein durchlaufender Posten, aber kein nachhaltiger Vermögensnachteil. Der Anwalt wird also faktisch lediglich mit den Nettobeträgen belastet und darf auch nur diese an den Mandanten weitergeben (BGH RVG prof. 12, 113).

     

     

    Da die Tätigkeit des Anwalts aber insgesamt umsatzsteuerpflichtig ist, ist darauf Umsatzsteuer zu erheben.

     

    • Beispiel (siehe S. 211)

    Ausgehend von einem Bruttoentgelt in Höhe von 249 EUR für das Bahnticket ergibt sich ein Nettobetrag für die Bahnfahrt in Höhe von 209,24 EUR. Nur dieser Betrag ist in die Rechnung einzusetzen und dann zusammen mit der übrigen Vergütung nach Nr. 7008 VV RVG mit Umsatzsteuer zu belegen.

     

    1.

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    1.953,90 EUR

    2.

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    1.803,60 EUR

    3.

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    4.

    Reisekosten/Zugticket (netto)

    209,24 EUR

    5.

    Tagesgeld, 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

    70,00 EUR

    Zwischensumme

    4.056,74 EUR

    6.

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    770,78 EUR

    Gesamt

    4.827,52 EUR

     

     

    Das Ergebnis ist also das gleiche wie bei der vorherigen Berechnung. Hier ist jedoch die Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen.

     

    Das bedeutet, der Mandant, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die vollen 770,78 EUR im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen und nicht nur 731,03 EUR. Der Anwalt führt dann auch die vollen 770,78 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

     

    2. Kostenfestsetzung

    Die gleiche Berechnung ist auch der Kostenerstattung zugrunde zu legen. Wird die Kostenfestsetzung beantragt, sind auch hier zunächst nur die Nettokosten anzusetzen.

     

    • Soweit der Mandant zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist auch die darauf entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig.
    • Ist der Mandant dagegen zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind nur die Nettoreisekosten zu erstatten (BGH RVG prof. 12, 113).

     

    Weiterführende Hinweise

    • RVG prof. 13, 155: Hier darf der Anwalt mit dem Flugzeug anreisen
    • RVG prof. 13, 152: Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
    • RVG prof. 13, 48: Erstattungsfähige Kosten der Partei für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine
    • RVG prof. 13, 8: Umfang der erstattungsfähigen Übernachtungskosten
    • RVG prof. 12, 164: Geschäftsreise - Bei Wohn- und Kanzleisitz an verschiedenen Orten entscheidet der Abreiseort
    • RVG prof. 12, 113: Was ist mit der Umsatzsteuer auf/bei Auslagen?

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 211 | ID 42317518