· Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung
Kein Räumungstitel bei Mitbesitz volljähriger Kinder
Gegen volljährige Kinder des Schuldners wird bei Räumungsvollstreckungen kein eigener Räumungstitel benötigt, es sei denn, der Mitbesitz der volljährigen Kinder an den Räumen ergibt sich eindeutig aus den Umständen (AG Wuppertal 18.6.13, 44 M 4044/13, Abruf-Nr. 140225). |
Praxishinweis
Immer wieder problematisch: Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Räumungsurteil gegen den Schuldner erstritten und will vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher stellt die Vollstreckung ein und beansprucht einen eigenen Räumungstitel für die sich in der Wohnung befindlichen Angehörigen des Schuldners. Grund: Nach § 750 ZPO kann die Vollstreckung nur für und gegen die im Titel oder einer titelübertragenden Klausel (§ 727 ZPO) genannten Personen betrieben werden. Hier muss seitens des Gläubigers reagiert werden. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger bzw. sein ihn vertretender Rechtsanwalt bereits vor Erhebung der Räumungsklage ermitteln muss, wer sich tatsächlich dauerhaft in der Wohnung aufhält. Dabei sollte er sich auf keinen Fall auf die mietvertraglichen Vereinbarungen verlassen. Gegebenenfalls muss der Vermieter als künftiger Gläubiger aufgefordert werden, durch Nachfrage beim Mieter, Besuch oder Befragung von Nachbarn Erkenntnisse zu erlangen.
Aus einem Räumungstitel gegen den Schuldner als Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH NJW 04, 3041; KG OLGZ 94, 479; OLG Oldenburg NJW-RR 94, 715; OLG Köln DGVZ 97, 119; OLG Jena WuM 02, 221). Es entspricht insoweit allgemeiner Ansicht, dass vom Grundsatz her gegenüber erwachsenen dritten Personen ein selbstständiger Räumungstitel geschaffen werden muss, wenn diese eigenständigen Mitbesitz an den zu räumenden Räumlichkeiten haben und sie die Mitbenutzung der Wohnung nicht nur allein vom Besitzrecht des Mieters ableiten und abhängig machen.
Ob und inwieweit ein solches selbstständiges Besitzrecht anzunehmen sein wird, wenn ein Mieter Angehörige mit in die Wohnung aufnimmt, wird unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich wird man bei der Aufnahme von Angehörigen von deren eigenständigem Mitbesitz ausgehen können, wenn der Vermieter mit dieser Aufnahme früher einmal einverstanden war. Wenn dies hingegen ohne Erlaubnis des Vermieters geschieht, darf eigenständiger Mitbesitz nicht ohne Weiteres bejaht werden. Denn dann geht regelmäßig auch der Angehörige davon aus, dass sein Aufenthalt in der Wohnung ausschließlich durch die Bereitschaft des Mieters ermöglicht wurde und mit dieser steht und fällt. Eine Übertragung von selbstständigen Besitzrechten wird man dann wohl hauptsächlich annehmen können, wenn sich eine solche Übertragung nach außen hin erkennbar manifestiert hat (AG Wuppertal DGVZ 10, 158). Hierbei genügt es aber nicht, dass der Mitbesitz nur durch Vorlage des Personalausweises mit Anschriftenangabe nachgewiesen wird (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler DGVZ 09, 167).
Checkliste / Mitbesitz von Angehörigen an Mietwohnungen |
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