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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Bezugsberechtigung des Erben bei privater Rentenversicherung

    | Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des VN. |

     

    Diese Klarstellung traf das LG Coburg (15.4.14, 22 O 598/13, Abruf-Nr. 142642)im Fall eines Erben, der den VR auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der VN die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der VR berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der VN die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

     

    Das LG gab der Klage statt und verurteilte den VR zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

     

    • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der VN und dem VR vereinbart worden war. Da der VR den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.

     

    • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines VN wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

     

    PRAXISHINWEIS | Kann nicht geklärt werden, welche Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen VN und VR vereinbart worden war, ist auf den Versicherungsschein abzustellen. Der Versicherungsschein als Urkunde trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrags muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben.

     

    Ist dort die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dann tritt der Erbe anstelle des Erblassers ein.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Prüfen Sie Ihr Wissen zur Lebensversicherung: VK 14, 26.
    • Hierauf muss bei der Änderung einer Begünstigung geachtet werden: VK 13, 187.
    • Der Bezugsberechtige einer Lebensversicherung kann den Anspruch verlieren, wenn der Erbe seinem Bezugsrecht wirksam widerspricht, bevor er das in der Bezugsberechtigung liegende Schenkungsangebot des VN durch den VR erhalten hat: BGH 10.4.13, IV ZR 38/12, Abruf-Nr. 132286.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 164 | ID 42921382