· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Kein ehebedingter Nachteil: Auszahlung von Versorgungsanrechten während der Ehe
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (BGH 14.5.14, XII ZB 301/12, FamRZ 14, 1276, Abruf-Nr. 141818). |
Sachverhalt
Der Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt auf S. 164 in diesem Heft.
Entscheidungsgründe
Es ist kein ehebedingter Nachteil, dass F sich während der Ehezeit ihr vorehelich erworbenes Versorgungsanrecht bei der VBL auszahlen ließ. § 1578b BGB bezweckt, die ehebedingten Nachteile auszugleichen, die der Berechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe erlitten hat. Mit der Formulierung „durch die Ehe“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Nachteil auf die vereinbarte Aufgabenverteilung zurückzuführen sein muss. Daher stellt es i.d.R. keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn ein Ehegatte sich Versorgungsanrechte kapitalisiert und während der Ehe auszahlen lässt. Dies beruht i.d.R. nicht auf der Rollenverteilung in der Ehe, sondern hat ihre Grundlage in der allgemeinen Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, wofür das Kapital verwendet wird, insbesondere ob es auch für gemeinsame Zwecke eingesetzt worden ist. Daher wäre die Auszahlung der vorehelichen Versorgungsanrechte nur als ehebedingter Nachteil anzusehen, wenn die Ursache dafür in der Rollenverteilung in der Ehe lag, wozu nichts vorgetragen ist.
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