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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Bei der Benzinklausel kommt es auf das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs an

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Zur Beweislast dafür, ob es sich um ein privates oder um ein gewerbliches/berufliches Risiko handelt.
    • 2. Bei Schäden durch Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug ist die Benzinklausel (Ziff. 3.1 BB-PHV) nicht anwendbar, wenn sich bei der Schadenverursachung nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht hat.

    (OLG Hamm 2.10.15, 20 U 139/14, Abruf-Nr. 145686)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte mit Zustimmung des Werkstattinhabers U in dessen Werkstatt ein Kfz repariert. Durch Schweißarbeiten an dem Kfz entstand unstreitig zunächst in der Werkstatt ein Brand. Weitere Einzelheiten der Brandentwicklung sind unklar geblieben. Durch den Brand wurde die Werkstatteinrichtung, das Gebäude und später auch das reparierte Kfz beschädigt. Als U vom VN Schadenersatz forderte, nahm der VN seinen Privathaftpflicht-VR auf Deckung in Anspruch. Dieser lehnte unter Hinweis auf die Benzinklausel ab. Der VN habe die Schweißarbeiten auch als Abschleppunternehmer und damit gewerblich durchgeführt.

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Der genaue Ablauf des Brandes sei unklar. Deshalb sei auch ungewiss, ob der VN überhaupt auf Schadenersatz hafte. Ferner greife die Benzinklausel. Bei den Arbeiten, die den Brand ausgelöst hätten, habe es sich um Arbeiten an einem Kfz gehandelt. Das OLG Hamm sah das anders. Es hat der Klage stattgegeben. Hierfür war maßgeblich: