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  • · Fachbeitrag · GoBD 2014

    Archivierung von E-Rechnungen unter Einschaltung eines Dienstleisters

    | Die Auswirkungen der neuen „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]“ auf den Umgang mit E-Korrespondenz haben wir bereits vorgestellt (AStW 15, 695 u. 785). Nun erreichte uns aus Ihrem Kreis die Frage, ob die Speicherung elektronischer Rechnungsdaten auch auf einen damit beauftragten (Fremd-)Dienstleister übertragen werden kann. |

     

    FRAGE: Wir erhalten vom Hersteller und von Zulieferern neben Papierrechnungen auch solche auf elektronischem Wege. Letztere drucken wir aus und sortieren die Ausdrucke den Papierrechnungen zu. Die Datensätze, mit denen wir E-Rechnungen erhalten, speichern wir nicht selbst ab. Wir haben aber einen Vertrag mit einem EDV-Dienstleister, der die Datensätze speichert und uns auf Wunsch zur Verfügung stellt. Genügen wir damit unseren umsatzsteuerlichen Pflichten? Oder ist unser Vorsteuerabzug in Gefahr?

     

    UNSERE ANTWORT: Sie machen alles richtig! Sie dürfen einen Fremddienstleister beauftragen. Ihr Vorsteuerabzug wird dadurch nicht gefährdet.