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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Steuerberater zur Herausgabe von Daten an den Fiskus verpflichtet

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6 , 97 , 104 Abs. 2 AO verpflichtet, der Finanzverwaltung einen Datenstick mit der Buchführung seines Mandaten zu überlassen bzw. alternativ die Daten bei der DATEV frei zu geben. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB nicht entgegen ( FG Schleswig-Holstein 12.10.15, 2 V 95/15, Abruf-Nr. 145930 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin S ist eine Steuerberatungsgesellschaft GbR. S hat für 2010 bis 2012 die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für den Gastwirt A gefertigt. Ab dem VZ 2013 war ein neuer Steuerberater tätig.

     

    Der Antragsgegner (FA) ordnete am 19.11.14 bei A eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Die erforderlichen Unterlagen befanden sich noch bei S, die wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte. Mit Bescheid vom 22.5.15 forderte das FA die S auf, einen dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträger mit den Buchführungsdaten des A unverzüglich herauszugeben oder hilfsweise gegenüber der DATEV schriftlich der Übersendung eines entsprechenden Datenträgers zuzustimmen.