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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Reform der ErbSt: Anpassung der §§ 13a, 13b ErbStG oder „ Flat-Tax“ - günstiger wird es nicht

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Anhand des folgenden Musterfalls wird deutlich, dass sowohl durch die Anpassung der §§ 13a , 13b ErbStG an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG als auch durch die Einführung einer Art „Flat-Tax-Modell“ die Situation der Unternehmen nicht zwingend verbessert wird. |

    1. Musterfall

    A ist mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % am Nennkapital der „Sunshine-GmbH“ beteiligt. Die weiteren Gesellschaftsanteile halten mit jeweils 25 % B, der Sohn des A, und C, ein alter Freund des A. B hatte die Anteile 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und unter Inanspruchnahme der Steuerverschonung nach § 13a ErbStG a.F. erhalten. C war seit Gründung der Gesellschaft mit 25 % beteiligt. A will sich aus Altersgründen aus der Gesellschaft zurückziehen und von seinem Gesellschaftsanteil von 50 % einen Anteil von 35 % auf seinen Sohn B und einen Anteil von 15 % auf seinen Freund C übertragen. Dies entspricht auch einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abtretungsklausel. Eine von der Beteiligung am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung oder andere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die sich auf die Anteilsbewertung auswirken, liegen nicht vor.

     

    Die Abtretung der Geschäftsanteile soll noch im Jahr 2016 erfolgen. Die Beteiligten fragen nach, ob die Anteile noch vor der Reform oder besser erst nach der - spätestens zum 30.6.16 zu erwartenden - Reform des ErbStG übertragen werden sollten. Auf der Basis der Gewinne der letzten drei Jahre soll von einem nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG festzustellenden gemeinen Wert der GmbH von 10 Mio. EUR und von einem Anteil des Verwaltungsvermögens (bisheriges Recht) bzw. des nicht begünstigten Vermögens (geplantes Recht) von 21,45 % ausgegangen werden.