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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Reform der ErbSt: Auch für Personengesellschaften wird es voraussichtlich nicht günstiger

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nachdem in der letzten Ausgabe die Auswirkungen der Steuerreform anhand der Übertragung eines GmbH-Anteils dargestellt wurde (Brüggemann, ErbBstg 16, 43 ff.), verdeutlicht der folgende Musterfall, dass auch beim Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft weder die Anpassung der §§ 13a , 13b ErbStG an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG noch die Einführung einer Art „Flat-Tax-Modell“ Verbesserungen für derzeit begünstigte Unternehmensnachfolgen erwarten lassen. |

    1. Musterfall

    Die Firma „Kunststoff GmbH & Co. KG“ (KG) mit Sitz in Düsseldorf befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffartikeln. Die KG wurde von der Schenkerin W und Herrn R gegründet. Beide sind seit der Gründung am Vermögen sowie den stillen Reserven und den Gewinnen/Verlusten der KG beteiligt, und zwar W mit 55 % und R mit 45 %. W will ihre Anteile an ihren Sohn S zum 1.4.16 verschenken. Der Steuerberater hat auf den Bewertungsstichtag die vereinfacht dargestellte, aber zutreffende Zwischenbilanz für die Gesamthand der KG aufgestellt.

     

    • Bilanz der „Kunststoff GmbH & Co. KG“
    Aktiva
    Passiva

    Grundstück

    - Grund und Boden

    - Gebäude

     

    1.265.000 EUR

    1.823.000 EUR

    Kapital W

    Kapital R

    3.140.000 EUR

    3.730.000 EUR

    sonstige Sachanlagen

    2.670.000 EUR

    gesamthänderisch gebundene Rücklage

    200.000 EUR

    Fuhrpark

    410.000 EUR

    Vorräte

    720.000 EUR

    Rückstellungen

    74.000 EUR

    Wertpapiere

    198.000 EUR

    Forderungen aus LuL

    530.000 EUR

    Kasse, Bankforderungen

     

    230.000 EUR

     

    Verbindlichkeiten

     

    706.000 EUR

    Rechnungsabgrenzung

    7.000 EUR

    Rechnungsabgrenzung

    3.000 EUR

    7.853.000 EUR

    7.853.000 EUR