· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Reform der ErbSt: Auch für Personengesellschaften wird es voraussichtlich nicht günstiger
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Nachdem in der letzten Ausgabe die Auswirkungen der Steuerreform anhand der Übertragung eines GmbH-Anteils dargestellt wurde (Brüggemann, ErbBstg 16, 43 ff.), verdeutlicht der folgende Musterfall, dass auch beim Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft weder die Anpassung der §§ 13a , 13b ErbStG an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG noch die Einführung einer Art „Flat-Tax-Modell“ Verbesserungen für derzeit begünstigte Unternehmensnachfolgen erwarten lassen. |
1. Musterfall
Die Firma „Kunststoff GmbH & Co. KG“ (KG) mit Sitz in Düsseldorf befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffartikeln. Die KG wurde von der Schenkerin W und Herrn R gegründet. Beide sind seit der Gründung am Vermögen sowie den stillen Reserven und den Gewinnen/Verlusten der KG beteiligt, und zwar W mit 55 % und R mit 45 %. W will ihre Anteile an ihren Sohn S zum 1.4.16 verschenken. Der Steuerberater hat auf den Bewertungsstichtag die vereinfacht dargestellte, aber zutreffende Zwischenbilanz für die Gesamthand der KG aufgestellt.
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Aktiva | Passiva | ||
Grundstück - Grund und Boden - Gebäude |
1.265.000 EUR 1.823.000 EUR | Kapital W Kapital R | 3.140.000 EUR 3.730.000 EUR |
sonstige Sachanlagen | 2.670.000 EUR | gesamthänderisch gebundene Rücklage | 200.000 EUR |
Fuhrpark | 410.000 EUR | ||
Vorräte | 720.000 EUR | Rückstellungen | 74.000 EUR |
Wertpapiere | 198.000 EUR | ||
Forderungen aus LuL | 530.000 EUR | ||
Kasse, Bankforderungen |
230.000 EUR |
Verbindlichkeiten |
706.000 EUR |
Rechnungsabgrenzung | 7.000 EUR | Rechnungsabgrenzung | 3.000 EUR |
7.853.000 EUR | 7.853.000 EUR |
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