· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit
BFH bestätigt seine Auffassung: Abfindung an weichende Erbprätendenten ist abzugsfähig
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Als Erbprätendent wird eine Person bezeichnet, die sich - zu Unrecht oder zu Recht - rühmt, Erbe zu sein. In dem nun ergangenen Urteil hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, welche erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung die Abfindung an den Erbprätendenten beim leistenden Erben hat. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E setzte in einem notariellen und amtlich verwahrten Testament aus dem Jahr 2007 die Eheleute EM und EF als Erben zu gleichen Teilen ein. Etwas später, im Jahr 2010, verfasste und unterzeichnete E dann eine handschriftliche Urkunde, welche ihren Finanzberater X als ihren Alleinerben ausweist.
Nach dem Tod der E ebenfalls im Jahr 2010 beantragte X beim Nachlassgericht zu seinen Gunsten die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerben. Im Oktober 2010 beantragten EM und EF die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als (Mit-)Erben zu gleichen Teilen ausweist.
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