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  • · Fachbeitrag · Zuschläge

    „Nachtarbeit“ versus „Schichtarbeit“ - der Unterschied macht‘s!

    von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn

    | Ein ArbN, der auf Dauer in der Nachtschicht arbeitet, hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer/Innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 1.1.15 (MTV). Erst ein Wechselschichteinsatz oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit lässt den Nachtschichtzuschlag entfallen. |

     

    Sachverhalt

    Ein Staplerfahrer arbeitet auf eigenen Wunsch bei seinem ArbG stets in der Schicht von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV Anwendung. Der ArbN erhält

    • einen Schichtzuschlag von fünf Prozent,