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  • · Fachbeitrag · Schuldrechtlicher VA

    Abfindung eines ausländischen Anrechts

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ausländische Anrechte gelten im Wertausgleich bei der Scheidung als nicht ausgleichsreif und bleiben dem schuldrechtlichen VA vorbehalten. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann erst verlangt werden, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Berechtigte kann aber schon im Scheidungsverbund oder im abgetrennten VA-Verfahren eine Abfindung geltend machen, wenn diese dem Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Dies hat der BGH klargestellt. |

    Sachverhalt

    In der Ehezeit erwarben M und F Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, F daneben ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. M hat darüber hinaus zwei Anrechte in der Schweiz erworben, ein Anrecht in der Altersrentenversicherung und ein Anrecht bei einer Pensionskasse. Auf den Antrag der F hat das AG den M im abgetrennten VA-Verfahren verpflichtet, sein Anrecht bei der Pensionskasse in Höhe des Ausgleichswerts auf F zu übertragen. Im Übrigen hat es ausgesprochen, dass ein VA bei der Scheidung nicht stattfinde, und hat der F Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Mit seiner Beschwerde hat sich M dagegen gewandt, der F sein Anrecht bei der Pensionskasse übertragen zu müssen. Das OLG hat diese Verpflichtung aufgehoben und dem M aufgegeben, zum teilweisen Ausgleich seines Anrechts bei der Pensionskasse einen bestimmten Betrag in eine Lebensversicherung der F einzuzahlen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der F. Sie erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung des AG, hilfsweise die Verpflichtung des M, sein Anrecht bei der Pensionskasse vollständig abzufinden. Der BGH hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH 22.6.16, XII ZB 514/15, Abruf-Nr. 187738).

    Entscheidungsgründe

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur der Ausgleich des ausländischen Anrechts des M bei der Schweizer Pensionskasse. Insoweit hat das OLG zu Recht nicht nur geprüft, ob M verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen. Mit der Beschwerde ist dem OLG auch die Vorfrage, ob das ausländische Anrecht bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen ist, zur Prüfung angefallen. Die Auswirkungen des Wertausgleichs wären für M erst im Versorgungsfall spürbar. Die Abfindungspflicht stellt keinen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitgegenstands dar, auf den der Beschwerdeführer seine Beschwerde beschränken könnte.