· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
In der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegt das Schwergewicht des Unrechts
von RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung und eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung stehen in Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung stellt im Verhältnis zu unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres dagegen keine mitbestrafte Nachtat dar. |
Sachverhalt
Das LG Hamburg hat den Angeklagten A im Zusammenhang mit der Beteiligung an mehreren „klassischen“ Umsatzsteuerhinterziehungssystemen überführt. A hatte gefälschte Eingangs- und Ausgangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen im Tatzeitraum von September 2012 bis November 2014 (unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen im Jahr 2012 und 2013 und unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis September 2014 für die Firma S sowie unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni 2013 bis September 2014 für die Firma I) verwendet. Das LG hatte ihn unter anderem wegen vollendeter Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es den A freigesprochen.
Mit einer zu Ungunsten des A eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch. Sie rügt insofern unter anderem die Nichtberücksichtigung der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2012 und 2013 für die Firma S. Die Staatsanwaltschaft bemängelt ferner den Strafausspruch. Bei der Strafzumessung habe das LG fälschlicherweise lediglich auf die tatsächlich ausgezahlten Beträge und nicht auf den gesamten Hinterziehungsschaden abgestellt.
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