· Fachbeitrag · P-Konto
Nur Nachzahlungen nach dem SGB II unterliegen Schutz des § 850k Abs. 4 ZPO
| Gutschriften von Nachzahlungen für mehrere Monate auf einem P-Konto unterliegen nicht dem Schutz nach § 850k Abs. 4 ZPO. Diese Beträge sind daher an den Gläubiger auszukehren. Das LG Frankenthal hat jetzt entschieden, dass dies für Sozialleistungen nach dem SGB II nicht gilt. |
Relevanz für die Praxis
Das gebiete der verfassungsrechtliche Schutz und Zweck, wenn es sich um Leistungen handelt, die dazu gezahlt werden,den menschenwürdigen Bedarf in Gestalt des Existenzminimums zu decken (LG Frankenthal 26.11.15, 1 T 267/15, Abruf-Nr. 187013). Dies ist nachvollziehbar und letztlich richtig.
Der Fall des LG Frankenthal unterscheidet sich von den Fällen der AG Aschaffenburg (ZVI 12, 469 = US-Rente des Sohnes geht auf dem P-Konto ein), AG Schwarzenbeck (ZVI 12, 354 = Kontoguthaben wird auf ein Sparbuch übertragen und nicht auf P-Konto erweitert, nachdem dieses eröffnet ist), LG Berlin (VE 14, 168 = Übergangs- und Krankengeld wird gezahlt) und LG Koblenz (VE 15, 45 = Erwerbsminderungsrente wird nachgezahlt). Es stellt zu Recht auf den Zahlungsgrund und die Art der Leistung ab. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Ansprüche handelt, sind diese als Existenzgrundlage unpfändbar.
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