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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Herausgabeanordnung vergessen? Das ist zu tun!

    | Es kommt bei Kontopfändungen (Anspruch D) immer wieder vor, dass der Gläubiger vergisst, auf Seite 8 bzw. 9 des amtlichen Formulars die Herausgabeanordnung anzukreuzen. Stellt sich dann aufgrund der Drittschuldnererklärung heraus, dass der Schuldner über eine Sparforderung verfügt und diese mitgepfändet wurde, hat der Gläubiger ein Problem: Denn die Bank als Drittschuldnerin zahlt die gepfändete Forderung i. d. R. nur aus, wenn ihr das Sparbuch vorgelegt wird. Was kann der Gläubiger dann tun? |

    1. Grundsatz: Schuldner muss Urkunden herausgeben

    § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet den Schuldner, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Pflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 12, 74). Sie dient damit den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der (gepfändeten) Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Denn der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und sie notfalls exakt beziffern zu können. Risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen so vermieden werden.

     

    Checkliste / Urkunden i. S. d. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO

    Unter die herauszugebenden Urkunden fallen

    • Bescheide über öffentlich-rechtliche Leistungen und Rentenbescheide (BGH VE 13, 74)
    • Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle im Sinne von § 305 Nr. 1 InsO (BGH VE 13, 74, 78)
    • Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge (P-Konto) führen können (BGH VE 13, 74, 78)
    • Sparbücher (AG Bremen JurBüro 98, 605, AG Gummersbach 20.10.16, 61 M 1986/16)
    • Versicherungspolicen (LG Darmstadt DGVZ 91, 9; OLG Frankfurt JurBüro 77, 855)
    • Schuldscheine, Mietverträge, Arbeitsverträge
    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen (BGH VE 07, 41) bzw. Verdienstbescheinigungen (OLG Hamm JurBüro 95, 163; LG Stuttgart Rpfleger 98, 166; LG Augsburg JurBüro 96, 386; LG Koblenz JurBüro 96, 664)
    • Geschäftsführeranstellungsverträge (LG Heidelberg JurBüro 95, 383)
    • Vereinbarungen über Sicherungsabtretungen (LG Paderborn JurBüro 02, 159; LG München II InVo 01, 64; LG Stuttgart 4.11.97, 10 T 404/97)
    • Nachweise über vorrangige Pfändungen (LG Frankfurt InVo 02, 516; LG Bielefeld JurBüro 95, 384; LG Stuttgart Rpfleger 98, 166)
    • Schuldanerkenntnis des Drittschuldners, Belege über Ratenzahlungen (LG Hof DGVZ 91, 138)
    • Vollstreckungstitel, sofern sich solche Titel im Besitz des Schuldners befinden (BGH JurBüro 10, 440; vgl. auch AG Dortmund JurBüro 08, 100; AG Wuppertal JurBüro 07, 495; LG Regensburg Rpfleger 02, 468; LG Essen JurBüro 01, 153)