· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Herausgabeanordnung vergessen? Das ist zu tun!
| Es kommt bei Kontopfändungen (Anspruch D) immer wieder vor, dass der Gläubiger vergisst, auf Seite 8 bzw. 9 des amtlichen Formulars die Herausgabeanordnung anzukreuzen. Stellt sich dann aufgrund der Drittschuldnererklärung heraus, dass der Schuldner über eine Sparforderung verfügt und diese mitgepfändet wurde, hat der Gläubiger ein Problem: Denn die Bank als Drittschuldnerin zahlt die gepfändete Forderung i. d. R. nur aus, wenn ihr das Sparbuch vorgelegt wird. Was kann der Gläubiger dann tun? |
1. Grundsatz: Schuldner muss Urkunden herausgeben
§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet den Schuldner, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Pflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 12, 74). Sie dient damit den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der (gepfändeten) Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Denn der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und sie notfalls exakt beziffern zu können. Risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen so vermieden werden.
Checkliste / Urkunden i. S. d. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO |
Unter die herauszugebenden Urkunden fallen
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