Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Endgehaltsbezogene Versorgung im Abänderungsverfahren

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | § 51 Abs. 4 VersAusglG schließt die Abänderung des VA nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrung aufgrund Dynamisierung auch aus, wenn ein endgehaltsbezogenes betriebliches Anrecht nach früherem Recht vollständig durch erweitertes Splitting und durch Beitragszahlung ausgeglichen worden ist, die seinerzeit noch verfallbare Anwartschaftsdynamik aber dem schuldrechtlichen VA vorbehalten geblieben ist. In Betracht kommt jedoch eine Abänderung wegen wesentlicher Wertveränderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden 1994 geschieden. Im Rahmen des VA wurden gesetzliche Rentenanwartschaften beider Eheleute in Höhe der festgestellten Wertdifferenz durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. zugunsten der F ausgeglichen. M hatte darüber hinaus u. a. ein endgehaltsbezogenes betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage erworben. Der unverfallbare Teil dieses Anrechts wurde auf der Grundlage des von M am Ende der Ehezeit bezogenen Gehalts berechnet und ‒ nach Dynamisierung gemäß der seinerzeit geltenden BarwertVO ‒ vollständig durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (in Höhe des seinerzeit maßgeblichen Höchstbetrags) sowie durch Beitragszahlung auf das Konto der F in der gesetzlichen Rentenvericherung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaftsdynamik wurde das Anrecht als noch verfallbar angesehen und insoweit nicht in die öffentlich-rechtliche Ausgleichsbilanz einbezogen. M hat die festgesetzten Beiträge gezahlt.

     

    Beide Ehegatten beziehen inzwischen Altersrente. Auf den 2012 gestellten Antrag der F hat das AG die Entscheidung über den VA gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG abgeändert und die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beider Ehegatten sowie das betriebliche Anrecht des M intern geteilt. Auf die Beschwerden beider Ehegatten hat das OLG das betriebliche Anrecht mit einem geringeren Ausgleichswert intern geteilt, da es den sog. Rententrend außer Acht gelassen hat. Außerdem hat es den Ausgleichswert auf einen zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkt bezogen. Weiter hat das OLG den Ausgleich der gesetzlichen Rente des M gem. § 27 VersAusglG um den Betrag gekürzt, der seiner früheren Beitragsleistung auf das Rentenkonto der F entspricht. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass § 52 Abs. 3 VersAusglG eine Erstattung gezahlter Beiträge im Fall der Abänderung des VA nur unter Anrechnung der bisher an den Ausgleichsberechtigten gewährten Leistungen vorsieht. F hat hier bereits Leistungen erhalten, die den eingezahlten Beitrag übersteigen. Auf die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.