· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Handel mit CO2-Zertifikaten: BGH bestätigt das LG
von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt
| Der BGH hat mit Urteil vom 15.5.18 (1 StR 159/17, Abruf-Nr. 204934 ) die im sogenannten CO 2 -Verfahren vom LG Frankfurt a.M. gegen mehrere Mitarbeiter der Deutschen Bank verhängten Freiheitsstrafen weitgehend bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 12.10.18 veröffentlicht. |
1. Feststellungen des LG Frankfurt a.M.
Nach den Feststellungen des LG Frankfurt a.M. (13.6.16, 5/2 KLs 6/15, im Folgenden kurz LG) war die Deutsche Bank AG ab Sommer 2009 im Rahmen des Handels mit CO2-Zertifikaten als Distributor in betrügerische Leistungsketten zur Hinterziehung von USt eingebunden. Der Handel mit CO2-Zertifikaten war für Umsatzsteuerbetrug sehr anfällig, weil es das elektronische Emissionshandelssystem ohne großen Aufwand ermöglichte, neue Handelskonten zu eröffnen und sekundenschnell große Mengen an Zertifikaten zu übertragen. Damit konnten die für Umsatzsteuerkarusselle notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (Distributor) wieder in das Ausland besonders schnell und einfach durchlaufen werden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den USt-Voranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2-Zertifikaten Vorsteuer i.H. von 145.465.032 EUR zu Unrecht geltend.
Der Angeklagte H. habe in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel koordiniert und sich der Umsatzsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. Die Mitangeklagten wurden wegen Beihilfe verurteilt.
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