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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Ein schmaler Grat: Von der Unterstützung des Mandanten zur Strafbarkeit wegen Beihilfe

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | Steuerberater haben häufig die nicht unberechtigte Sorge, in strafbares Verhalten ihrer Mandanten verstrickt zu werden, und fragen nach der Grenzlinie, die ihre vertragliche Pflicht zu parteilicher Unterstützung des Mandanten von dem Risiko einer eigenen Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung trennt. |

     

    Frage des Steuerberaters: Wann wird meine Steuerberatertätigkeit zur strafbaren Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Objektiv ist jede Handlung, die geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, als strafbare Beihilfe zu werten. Die Beihilfe kann bereits bei Vorbereitung der Straftat geleistet werden und noch nach Vollendung (Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale) bis zur Beendigung der Tat (Eintritt des Taterfolgs).