· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie den Anteil an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts
| Gesellschaften mit der Bezeichnung LLP kommen in Deutschland vielfach vor. Hierbei handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Der BGH hat sich jetzt mit der Streitfrage beschäftigt, ob die Pfändung eines Anteils des Schuldners an einer solchen Gesellschaft zulässig ist. Er ließ die Pfändung zu. |
Relevanz für die Praxis
Bevor der Gläubiger die Anteile des Schuldners an einer LLP pfändet, muss er Folgendes beachten (BGH 3.4.19, VII ZB 24/17, Abruf-Nr. 208847):
Zunächst ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt nämlich voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet.
MERKE | Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist dabei nach nationalem Recht zu beantworten. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht. Im betreffenden Fall war dies gegeben, weil alle Beteiligten ‒ der Schuldner, die betroffene Gesellschaft und der einzige Mitgesellschafter ‒ ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland hatten. Dass der Hauptsitz der Gesellschaft in England liegt, spielt dabei keine Rolle. |
Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft (hier: einer LLP). Deshalb ist die Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist der seinem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer GbR (§ 705 BGB), geltende § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger somit zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens. § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO ermöglicht eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder ‒ wie bei der GmbH ‒ im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt.
Gehen Sie bei der Pfändung eines Anteils an einer LLP am besten vor, wie aus folgender Schritt-für-Schritt-Anleitung ersichtlich:
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☐ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☐ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO). ☒ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
Beachten Sie | Um nahezu zeitgleich eine Zustellung des Beschlusses an sämtliche Drittschuldner zu erwirken, ist die Selbstzustellung empfehlenswert.
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischem Recht (genaue Anschrift), mit Zweigniederlassung in ... ‒ Anspruch G Herr/Frau als Gesellschafter (genaue Anschriften) ‒ Anspruch G |
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Forderung aus Anspruch
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Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
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☒ Es wird angeordnet, dass
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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