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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    § 266a StGB: Vereitelt eine neue Regelungslücke die Hochrechnung auf den Bruttolohn?

    von RA Dr. Hilmar Erb, FA StrR, FA StR, SSW München

    | In seiner neuen Fassung unterscheidet das SchwarzArbG zwischen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die neue Gesetzeslage rechtfertigt die Annahme, dass in Fällen der klassischen Schwarzarbeit der verursachte Beitragsschaden nicht mehr aufgrund einer Hochrechnung auf das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt ermittelt werden darf ‒ mit weitreichenden Konsequenzen für die Beitragsnacherhebung und die Strafverfolgungspraxis. |

    1. Neuregelung des SchwarzArbG

    Mit dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ vom 11.7.19 (BGBl I 19, 1066, in Kraft getreten am 18.7.19) hat der Gesetzgeber die ohnehin schon beachtliche Fülle von Eingriffsbefugnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nochmals erheblich erweitert (im Einzelnen BT-Drs. 19/8691, S. 3).

     

    Bei dieser Gelegenheit hat er den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.7.04 (BGBl I 04, 1842 „SchwarzArbG“) neu definiert: Diente das Gesetz bislang der „Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit“, nennt § 1 Abs. 1 SchwarzArbG n.F. als Gesetzeszweck nun die „Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“. Nach wie vor findet sich in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG eine gesetzliche Umschreibung der Schwarzarbeit. Neu ist hingegen die Legaldefinition der illegalen Beschäftigung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG n.F.