· Fachbeitrag · Abänderung des Versorgungsausgleichs
Abänderung nach § 51 VersAusglG nach Tod eines Ehegatten
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Ist der VA nach früherem Recht durchgeführt worden, kann der Ehegatte, der insgesamt ausgleichspflichtig war, nach dem Tod des anderen in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG u. U. erreichen, dass die Wirkungen des VA für die Zukunft entfallen. Der Abänderungsantrag ist aber nur zulässig, wenn wesentliche Wertveränderungen eingetreten sind, die sich im Gesamtergebnis des VA zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirken. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
M und F wurden 1990 geschieden. Mit dem VA wurden beiderseitige gesetzliche Rentenanwartschaften ‒ in Höhe der hälftigen Wertdifferenz ‒ durch Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen. Außerdem wurden zum Ausgleich eines von M erworbenen betrieblichen Anrechts bei einem Pensionsfonds weitere gesetzliche Rentenanwartschaften i. H. d. damaligen Höchstbetrags durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zugunsten der F übertragen. Diese ist verstorben. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind nicht vorhanden. M hat die Abänderung des VA beantragt und sich darauf berufen, der Wert seines betrieblichen Anrechts habe sich wesentlich geändert. Der Antrag hatte weder beim AG noch beim OLG Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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(Abruf-Nr. 215087) |
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