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  • · Fachbeitrag · Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Abänderung nach § 51 VersAusglG nach Tod eines Ehegatten

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist der VA nach früherem Recht durchgeführt worden, kann der Ehegatte, der insgesamt ausgleichspflichtig war, nach dem Tod des anderen in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG u. U. erreichen, dass die Wirkungen des VA für die Zukunft entfallen. Der Abänderungsantrag ist aber nur zulässig, wenn wesentliche Wertveränderungen eingetreten sind, die sich im Gesamtergebnis des VA zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirken. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden 1990 geschieden. Mit dem VA wurden beiderseitige gesetzliche Rentenanwartschaften ‒ in Höhe der hälftigen Wertdifferenz ‒ durch Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen. Außerdem wurden zum Ausgleich eines von M erworbenen betrieblichen Anrechts bei einem Pensionsfonds weitere gesetzliche Rentenanwartschaften i. H. d. damaligen Höchstbetrags durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zugunsten der F übertragen. Diese ist verstorben. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind nicht vorhanden. M hat die Abänderung des VA beantragt und sich darauf berufen, der Wert seines betrieblichen Anrechts habe sich wesentlich geändert. Der Antrag hatte weder beim AG noch beim OLG Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

     

    • Leitsätze: BGH 5.2.20, XII ZB 147/18
    • 1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Fall eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an BGH FK 18, 199).
    • 2. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf eine wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich vorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.

    (Abruf-Nr. 215087)