· Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherauftrag
So verhindern Sie das Entstehen von mehrfachen Gebühren für eine gütliche Erledigung
| Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (11.3.20, 2 W 9/20, Abruf-Nr. 217401 ) muss Gläubiger aufhorchen lassen: Hiernach kann der Gerichtsvollzieher jeweils eine Gebühr nach KV Nr. 208 GVKostG für den Versuch der gütlichen Einigung in Ansatz bringen, wenn er den Schuldner beim Pfändungsversuch und bei dem Versuch zur Abnahme der Vermögens-auskunft nicht antrifft und dann jeweils schriftlich auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hinweist. Auch wenn zwischen den beiden Versuchen der gütlichen Erledigung lediglich drei Wochen liegen, beinhaltet dies keine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG. |
1. So war der Gläubiger vorgegangen
Im betreffenden Fall hatte der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Folgendes angekreuzt:
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E | gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung - ZPO) |
E 1 | ☐ Ich bin einverstanden, dass folgende Zahlungsfrist gewährt wird:
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E 2 | ☐ Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden. |
☐ Ratenhöhe mindestens Euro ☐ monatlicher Turnus ☐ sonstiger Turnus: | |
E 3 | ☒ Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden. |
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G | Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten) |
G 1 | ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) |
G 2 | ☒ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
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2. Das hatte der Gerichtsvollzieher getan
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner im Pfändungsverfahren am 28.9.17 und 19.10.17 aufgesucht, diesen jedoch bei beiden Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen. Mit Schreiben vom 28.9.17 wies der Gerichtsvollzieher unter anderem auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hin.
Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner sodann am 19.10.17 die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. In dem Ladungsschreiben hat er erneut auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hingewiesen.
Im Rahmen seiner Kostenrechnungen setzte der Gerichtsvollzieher jeweils eine Gebühr nach KV 208 in Höhe von 8 EUR an. Das OLG wies die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors zurück, nachdem das LG die Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen hatte.
3. Das müssen Gläubiger jetzt berücksichtigen
Die Entscheidung zwingt Gläubiger, bei mehreren gleichzeitig gestellten Vollstreckungsaufträgen aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten ihr Antragsverfahren gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu überdenken.
Im Wesentlichen haben Gläubiger zwei Möglichkeiten, einen Antrag zu stellen:
- Entweder sie schließen die Möglichkeit einer Zahlungsvereinbarung durch das Modul F generell aus,
F
keine Zahlungsvereinbarung
☒ Mit einer Zahlungsvereinbarung bzw. sonstigen gütlichen Erledigung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).
- oder im Modul E4 geben sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Weisung aus, dass nur eine gütliche Einigung gewollt ist.
E 4
☒ sonstige Weisungen:
Weiterführende Hinweise
- Keine Gebühr für gütliche Erledigung, VE 19, 78
- Gerichtsvollziehergebühren für gütliche Erledigung: Das müssen Sie wissen, VE 17, 118
- Gebühr für Versuch einer gütlichen Erledigung: Gerichtsvollzieherformular-VO kann Probleme lösen VE 16, 22
- „Gütliche Erledigung“ und Gerichtsvollzieherkosten: Neues zum Dauerbrenner, VE 18, 93
- Neues vom Dauerbrenner Nr. 208 KV GVKostG, VE 18, 148
- Gläubiger kann nur Zahlungsvereinbarung ausschließen, VE 19, 16
- VE-Sonderausgabe „Brennpunkte der Gerichtsvollziehervollstreckung“, 2019, Seite 11