· Fachbeitrag · Mitbestimmung
Betriebsrat bestimmt bei Veränderung des Dienstortes für Mitarbeiter im Homeoffice mit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Eine die Dauer von einem Monat überschreitende Zuordnung eines in einem Homeoffice tätigen ArbN zu einem neuen Dienstort ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort im Homeoffice und die Person seines Fachvorgesetzten unverändert bleiben. |
Sachverhalt
Die Betriebsparteien streiten über das Vorliegen von Versetzungen. Der ArbG ist ein IT-Dienstleister und befasst sich mit der Beratung und Betreuung von Unternehmen. Beim ArbG sind zahlreiche ArbN im Homeoffice tätig. Diesen wurde ein anderer Dienstort zugewiesen. Eine vorherige Zustimmung des im Betrieb des ArbG ordnungsgemäß gebildeten Betriebsrats (BR) wurde nicht erteilt. Der ArbG leitete daher das hier gegenständliche Zustimmungsersetzungsverfahren ein.
Der BR meint, dass die Zuweisungen der neuen Dienstorte mitbestimmungspflichtige Versetzungen seien. Dafür sei insbesondere relevant, dass sich die Fahrtstrecken der betroffenen ArbN zum neuen Betriebssitz von bisher 5 bis 10 km auf zum Teil weit mehr als 100 km erhöht hätten und kein uneingeschränkter Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bestehe. Zudem sei die Gefahr der Kündigung der kraft Betriebsvereinbarung geregelten Homeoffice-Vereinbarung durch den ArbG zu berücksichtigen. Der ArbG ist dagegen der Auffassung, es lägen bereits keine Versetzungen vor. Mitbestimmungspflichtige Versetzungen könnten erst in zukünftigen Rückrufen der ArbN aus ihren Homeoffices liegen.
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