· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Die Rechtsstellung des Erwerbers gegenüber dem ArbN nach dem Betriebsübergang ‒ Teil 1
von Dr. Guido Mareck, stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Nach dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils tritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten des zuvor zwischen dem Veräußerer und dem ArbN bestandenen Arbeitsverhältnisses ein. Dies bedeutet für den oder die betroffenen ArbN einen Wechsel des Vertragspartners kraft Gesetzes. Der zweiteilige Beitrag zeigt auf, welche Konsequenzen diese Rechtslage für den Erwerber als neuen Vertragspartner hat. |
1. Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten des Veräußerers
Der Betriebserwerber wird zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Gläubiger aller Haupt- und Nebenpflichten des ArbN als Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob diese auf dem Individualarbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, der zwischen Veräußerer und ArbN Anwendung gefunden hat, oder sonstigen arbeitsrechtlichen Normen, wie etwa Betriebsvereinbarungen beruhen. Dieser Eintritt in die Rechtsstellung betrifft zunächst die Arbeitspflicht des ArbN als Hauptleistungspflicht und damit verbunden das Direktions- oder Weisungsrecht des ArbG nach § 106 GewO, durch das die Arbeitspflicht in der Praxis konkretisiert wird.
Aber auch Zahlungs- und Herausgabeansprüche etwa auf Schadenersatz wegen dem Veräußerer zugefügter Schäden oder aus dem Kondiktionsrecht nach §§ 812 ff. BGB gehen grundsätzlich auf den Erwerber über (vgl. hierzu: BAG 21.8.14, 8 AZR 655/13).
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