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  • · Fachbeitrag · Nachvermächtnisse/Nacherbschaften

    Abgrenzungsfragen zu bedingten, befristeten und betagten Vermächtnisansprüchen

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich. Mit dem ErbStRG 2009 sind Auflagen (§ 1940 BGB) den beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnissen gleichgestellt worden. In einem aktuellen Urteil hat der BFH bestätigt und verdeutlicht, dass Vermächtnisse und Auflagen dieser Art ebenso wenig wie die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ein Modell zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung sind (BFH 31.8.21, II R 2/20, DStR 22, 93) und nach besseren Alternativen gesucht werden muss. Der Musterfall geht auf Abgrenzungsfragen und Gestaltungsalternativen ein. |

     

    • Musterfall

    Erblasser E setzt seine Ehefrau F zur alleinigen Erbin ein. Seiner Tochter T setzt er ein Vermächtnis i. H. v. 400.000 EUR aus.

     

    • Variante 1: Das Vermächtnis soll mit dem Tod des Erblassers anfallen; den Geldbetrag kann die Tochter jedoch erst mit dem Tod der Ehefrau verlangen.

     

    • Variante 2: Das Vermächtnis soll mit dem Tod des Erblassers anfallen; der der Tochter zugewendete Geldbetrag soll aber erst fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fällig werden.

     

    Die Ehefrau verstirbt 15 Jahre nach ihrem Ehemann und hinterlässt ein Vermögen von 1.000.000 EUR.

     

    1. Erbschaftsteuerrechtliche Einordnung des Vermächtnisses

    Das vom Erblasser E angeordnete Vermächtnis für die Tochter T ist in Variante 1 ein beim Tode der beschwerten Ehefrau fällig werdendes Vermächtnis. Es steht nach § 6 Abs. 4 Alt. 2 ErbStG einer Nacherbschaft gleich.