· Fachbeitrag · Zollrecht
DDP ‒ das sind die Risiken der verführerisch duftenden chinesischen Steuerfalle
von Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal
| Gerade im Onlinehandel geht es um Schnelligkeit, Verfügbarkeit und Preis. Jeder vernünftige Kaufmann schaut auf die Kostenseite. Kleinere Shopbetreiber können die Kosten senken, indem sie viele Aufgaben selbst übernehmen. Dazu zählt auch, die importierte Ware zu verzollen, doch das ist komplex. Chinesische Händler bieten daher gerne einen Service „geliefert, verzollt, versteuert“ an. Doch hier müssen die Importeure und auch die Steuerberater auf der Hut sein. Denn schnell hat man Zoll und FA mit Strafverfahren auf den Fersen. Der Beitrag zeigt einen Lösungsansatz. |
1. Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer
Warenimporte erfordern, dass diese beim Zoll angemeldet und Einfuhr- abgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden, Art. 5 Nr. 19 UZK. Die Zollanmeldung ist dabei eine Steuererklärung (§ 3 Abs. 3 S. 1 AO) und birgt bei falschen Angaben einige Risiken. Daher greifen viele Unternehmen auf die Hilfe der Speditionen oder Zollagenturen zurück, doch das kostet Geld. Das Angebot des chinesischen Lieferanten, dies als „kostenlosen“ Service für den Kunden zu übernehmen, klingt zunächst gut. Die Ware wird aus China nach Deutschland geschickt. Der Lieferant kümmert sich um Transport und Zollanmeldung, zahlt alle anfallenden Kosten. Das alles versteckt sich hinter der internationalen Handelsklausel DDP = Delivered Duty Paid (geliefert, verzollt). Verlockend, aber eine süß duftende Steuerfalle! Natürlich nicht bewusst durch den Lieferanten ausgelegt, eher in Unkenntnis der hiesigen Rechtslage geschaffen.
a) Änderung des Lieferwegs
Zunächst ändert sich meist der Lieferweg. Denn den sucht nicht mehr der Kunde, sondern der Lieferant aus. Und der wählt gerne aus Kostengründen den Sammeltransport im Container. So kommt die Ware, gemeinsam mit vielen anderen Lieferungen, in einem Seehafen, meist Rotterdam, oder per Zug an der EU-Ostgrenze in die EU.
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