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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang

    7 Jahre sind genug: BAG richtetWiderspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB neu aus

    von VorsRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und FA ArbR Christian Nohr, Essen

    | Wie in AA Arbeitsrecht aktiv 17, 140 berichtet, richtete der 8. Senat des BAG nach seiner Neubesetzung die Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB neu aus. In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts beleuchtet. Zudem beantwortet er die Frage, wann nach einem Betriebsübergang trotz fehlerhafter Unterrichtung nach § 613a Abs. 4 BGB das Widerspruchsrecht allein durch die widerspruchslose Weiterarbeit verwirkt ist. |

    1. Die Voraussetzungen

    Der fehlerhaft unterrichtete ArbN muss sein Widerspruchsrecht nach einem bestimmten Ereignis und zwar

    • bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber