· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Update: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen beschäftigen, wie die Vielzahl von dazu nach wie vor ergehenden Entscheidungen zeigen, immer noch die Rechtsprechung. Obwohl: Nach dem Cierniak-Beitrag aus zfs 12, 664 hätte m.E. „die Luft aus diesem Thema raus sein“ und die wesentlichen Fragen als geklärt angesehen werden müssen. Das ist aber wohl doch nicht der Fall. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen. Und: Auch bei den OLG scheint man den Ansichten von Cierniak nicht unbedingt überall folgen zu wollen. |
Rechtsprechungsübersicht / Pro Akteneinsicht |
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Rechtsprechungsübersicht / Contra Akteneinsicht |
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Besonders hinzuweisen ist auf weitere OLG-Rechtsprechung. Anders als das KG (VA 13, 51) und das OLG Naumburg (VA 13, 13) sehen das OLG Celle (28.3.13, 311 SsRS 9/13, Abruf-Nr. 131457) und das OLG Frankfurt a.M. (12.4.13, 2 Ss-OWi 137/13, Abruf-Nr. 131459) das Akteneinsichtsrecht viel restriktiver. Offenbar geht das OLG Celle davon aus, dass dem Verteidiger der käufliche Erwerb der Bedienungsanleitung zumutbar ist. Das OLG Frankfurt a.M. verneint insbesondere für den Fall, dass sich die Bedienungsanleitung eines Messgeräts nicht bei der Gerichtsakte befindet, eine allgemeine Verpflichtung des (Tat)Gerichts, diese vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Das sei nur auf einen tatsachenfundierten Antrag hin erforderlich (a.A. - allerdings nicht tragend - KG, a.a.O.). Offen bleibt dabei die Frage, wie der Verteidiger einen „tatsachenfundierten Antrag“ stellen soll, wenn er die Umstände der Messung nicht kennt und deren Ordnungsgemäßheit nicht überprüfen kann.
Die zunehmende Zahl von OLG-Entscheidungen macht noch einmal einen Hinweis auf die Begründung der bei nicht oder nicht ausreichender Akteneinsicht im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erhebenden Verfahrensrüge erforderlich (vgl. dazu auch VA 13, 51). Diese muss im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO umfassend begründet werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung sind die OLG sehr streng. Sie verlangen umfangreichen Vortrag.
- So z.B., was der Verteidiger noch während des Laufs der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist getan hat, um noch Akteneinsicht zu erlangen (OLG Hamm VA 12, 196; VA 13, 32; OLG Bamberg VA 13, 14; OLG Stuttgart VA 13, 32).
- Ähnlich das OLG Celle (28.3.13, 311 SsRs 9/13, Abruf-Nr. 131457). Dieses verlangt Ausführungen dazu, welche Bemühungen um Einsichtnahme bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen worden sind. Allein die wiederholte Aufforderung an die Bußgeldstelle, die Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, genüge hierfür angesichts des Umstands, dass die Bedienungsanleitung kein Unikat darstellt, nicht.
- Das OLG Hamm (VA 12, 196) verlangt u.a. auch Vortrag dazu, was der Verteidiger alles unternommen hat, um die Bedienungsanleitung einsehen zu können. Dazu soll auch Vortrag gehören, warum er nicht am Terminstag der Hauptverhandlung noch bei der Verwaltungsbehörde, die ihren Sitz am Gerichtsort hat, Einsicht genommen hat.
Weiterführender Hinweis
- Das müssen Sie zum Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts wissen: VA 13, 51 (mit Checkliste und Rechtsprechungsübersicht)