· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Umsatzsteuer aus Ersatzteilkäufen: Mischen possible
| Der BGH hat bislang offen gelassen, ob dem Geschädigten Umsatzsteuer zu ersetzen ist, die beim Ankauf von Ersatzteilen im Rahmen einer Eigenreparatur angefallen ist. Mit der h. M. der Instanzgerichte und der Literatur hat sich nun auch das LG Saarbrücken für eine Ersatzfähigkeit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer aus Ersatzteilkäufen bei im Übrigen fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten ausgesprochen (7.6.19, 13 S 50/19, Abruf-Nr. 209783 ). |
Relevanz für die Praxis
Der beklagte Haftpflichtversicherer wird die vom LG zugelassene Revision vermutlich nicht durchführen. Denn zu gewinnen gibt es in Karlsruhe nichts. Von allen Mischfällen ist der vorliegende der am wenigsten problematische. Dass die Mix-Befürworter, zu denen auch das OLG Düsseldorf gehört (Abruf-Nr. 120123), richtig liegen, zeigt schon die Gesetzesbegründung (vom LG ausdrücklich zitiert). Für den Geschädigten-Anwalt heißt das: Mandanten nach Rechnungen über Ersatzteilkäufe fragen.
Das Urteil der 13. ZK des LG Saarbrücken ist in zwei weiteren Punkten von Interesse:
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