· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Weiterverfolgte Nebenforderung bei Ermittlung der Berufungssumme
Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (BGH 20.5.14, VI ZB 49/12, Abruf-Nr. 142230). |
Praxishinweis
In erster Instanz waren eingeklagt: restliche Mietwagenkosten von 670,14 EUR, außergerichtliche Anwaltskosten von 839,31 EUR und Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von 229,55 EUR, zusammen 1.791 EUR. Die Entscheidung des AG: Mietwagenkosten nur 368,77 EUR, Freistellung (nicht Zahlung) von Anwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR, Vollabweisung der Position „Deckungszusage“. Mit der Berufung hat die Kl. ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 1.422,23 EUR weiterverfolgt (301,37 EUR Mietwagen + 891,31 EUR RA-Kosten + 229,55 EUR Deckungszusage). Für das LG war die 600-Euro-Grenze nicht überschritten, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen wurde. Die Rechtsbeschwerde hat der BGH als unzulässig verworfen (kein Zulassungsgrund). Auch für den BGH ist die Berufung mangels ausreichender Beschwer nicht zulässig. Springender Punkt sind die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage. Bei voller Berücksichtigung wäre die 600-Euro-Grenze überschritten. Da sich aber nur ein Teil „emanzipiert“ hatte, lag die Beschwer unter 600 EUR.
Kosten für die Einholung einer Deckungszusage überhaupt einzuklagen, macht angesichts der gefestigten Rspr. keinen Sinn mehr (grundlegend BGH VA 12, 38; s. auch OLG Saarbrücken VA 14, 148, in diesem Heft, und OLG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 28.4.14, 14 U 10/14, Abruf-Nr. 141918). Was die Ermittlung der Beschwer (= Berufungssumme) und das richtige anwaltliche Vorgehen in „engen“ Fällen mit Emanzipationshintergrund angeht, wird ergänzend auf BGH VA 12, 130 verwiesen.