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  • 04.12.2024 · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Ein besonderer Vertreter eines Vereins kann auch Arbeitnehmer sein

    | Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein und sich damit auf den Kündigungsschutz berufen. Dabei kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an. Ein solcher Fall lag jetzt dem BAG vor. |