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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Besserer Schutz von Gerichtsvollziehern

    | Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Gerichtsvollzieherschutzgesetz ‒ GvSchuG) wurde am 7.5.21 verkündet (BGBl. I, S. 850). Der folgende Beitrag erklärt im Überblick, welche Änderungen zum 1.1.22 in Kraft treten. |

    1. Auskünfte und Unterstützung

    Weil Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit wiederholt von Schuldnern sowie von Dritten körperlich angegriffen und erheblich ‒ zum Teil sogar tödlich ‒ verletzt worden sind, ist der Gesetzgeber bestrebt, einen effektiveren Schutz zu gewährleisten. Es wird daher durch § 757a ZPO eine rechtliche Grundlage geschaffen, die es Gerichtsvollziehern ermöglicht, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht, und gegebenenfalls um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

     

    Zudem wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, die es Gerichtsvollziehern generell ermöglicht, auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

    2. Drittauskünfte auch bei unbekanntem Schuldner

    Derzeit können Auskünfte Dritter lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 802l ZPO eingeholt werden. Danach muss der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein oder die Vermögensauskunft, die er abgegeben hat, lässt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten.

     

    Insbesondere in Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermitteln lässt, kann der Zugang von Gläubigern zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners verzögert oder sogar vereitelt werden.

     

    Gemäß § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dürfen Drittauskünfte zukünftig auch eingeholt werden, wenn eine Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht ausführbar ist.

    3. Pfändungsschutz auch für Haushaltsmitglieder

    Bei § 811 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 ZPO wird der Anwendungsbereich im Vergleich zur bislang geltenden Rechtslage in persönlicher Hinsicht geändert: Es wird für den Pfändungsschutz nicht mehr nur auf den Schuldner und dessen Familie abgestellt, sondern auch auf die Personen, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

     

    In den Fällen des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) sowie Nr. 8 ZPO wird der Anwendungsbereich darüber hinaus in sachlicher Hinsicht erweitert.

    4. Anhebung von Wertgrenzen

    § 811 ZPO erklärt bestimmte Sachen für unpfändbar. Die pfändungsgeschützten Beträge bei Weihnachtsvergütungen (§ 850a Nr. 4 ZPO), bei bestimmten Lebensversicherungen (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO) sowie bei Altersrenten (§ 851c Abs. 2 ZPO) geben jedoch die aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gesellschaftliche Realitäten teilweise nicht mehr ausreichend wieder.

     

    Daher werden diese Beträge mit Blick auf die heutigen Bedürfnisse und Lebensumstände wie folgt angehoben:

     

    • Weihnachtsvergütungen nach § 850a Nr. 4 ZPO: Sie sind unpfändbar bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt.

     

    • Lebensversicherungen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Hier erfolgt eine Anhebung von 3.579 EUR auf 5.400 EUR vorgesehen.

     

    • Altersrenten nach § 851c Abs. 2 ZPO: Beträge, um eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie jährlich nicht mehr betragen als
      • 6.000 EUR bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
      • 7.000 EUR bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und einen Gesamtbetrag von 340.000 EUR nicht übersteigen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wenn der Gerichtsvollzieher die Zinsen streicht ..., VE 21, 50
    • Selbst verauslagte Gerichtsvollzieherkosten: kein Erstattungsanspruch gegenüber Staatskasse, VE 21, 74
    • Gerichtsvollzieherauftrag: So verhindern Sie das Entstehen von mehrfachen Gebühren für eine gütliche Erledigung, VE 20, 179
    • Keine Gebühr für gütliche Erledigung, VE 19, 78
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 100 | ID 47350462