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  • 03.11.2008 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten
    Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste schließen wir mit den Stichworten „Zahnarzt“ bis „Zugewinn“ ab.  

     

    Art des Anspruchs  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Zahnarzt, Honorar (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Zeugniserteilung (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Zinsen  

    (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren erst nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren erst nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.  

    Zugewinn  

    (§§ 1378 Abs. 4 BGB)  

    3 Jahre  

    Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist (§ 1378 Abs. 4 BGB).  

    Die Forderung verjährt spätestens 30 Jahre nach Beendigung des Güterstands. Endet er durch Tod eines Ehegatten, sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 197 | ID 122595