02.08.2011 | Forderungspfändung
Pfändungsschutz bei Altersrenten betrifft nicht Beiträge in der Ansparphase
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners (BGH 12.5.11, IX ZB 181/10, Abruf-Nr. 112028). |
Sachverhalt
Im eröffneten Insolvenzverfahren begehrt der 59-jährige Schuldner, der von 1991 bis 2007 selbstständig tätig war und nun mit einem Bruttoeinkommen von ca. 3.700 EUR monatlich abhängig beschäftigt ist, einen Betrag von zusätzlich 600 EUR pro Monat pfändungsfrei zu stellen. Er hatte eine Versicherung mit der A. AG abgeschlossen, die einen monatlichen Regelbeitrag von 600 EUR vorsieht. Er ist der Auffassung, nicht nur das eingezahlte Kapital und die späteren Rentenleistungen, sondern auch der für die monatlichen Beitragszahlungen zum Aufbau einer privaten Altersversicherung benötigte Teil seines Einkommens müsste pfändungsfrei sein. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
§ 851c Abs. 2 ZPO schützt nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge vor einer Pfändung. Nach § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Schuldner nach seinem Lebensalter gestaffelt jährlich einen bestimmten Betrag auf der Grundlage eines nach § 851c Abs. 1 ZPO abgeschlossenen privaten Altersrentenvertrags pfändungsfrei ansammeln. Gemäß § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO beträgt der pfändungsfreie Jahresbetrag vorliegend 8.000 EUR. Vom Schutz dieser Vorschriften umfasst wird aber nur der jährlich angesparte Betrag, nicht hingegen das Einkommen des Schuldners, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird (LG Bonn ZVI 09, 214; LAG Niedersachsen 19.8.10, 4 Sa 970/09; Tavakoli, NJW 08, 3259). Hierfür spricht die Begründung des Gesetzgebers, der einen „zweistufigen Pfändungsschutz“ schaffen wollte (BT-Drucksache 16/886, S. 7, 10). Geschützt werden sollen nur das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bezüge aus der privaten Altersvorsorge. Von einem dreistufigen Pfändungsschutz, der die zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beträge erfasst, ist dort keine Rede.
Weitergehender Pfändungsschutz wäre systematisch auch nicht in § 851c Abs. 2 ZPO anzusiedeln. Er gehörte in eine der Regelungen der §§ 850 ff. ZPO, etwa in § 850f Abs. 1 ZPO. Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Schutz gewollt, hätte es nahe gelegen, eine solche Ergänzung vorzunehmen oder auf einen der Tatbestände des § 850f Abs. 1 ZPO zu verweisen. Tatsächlich wird in § 851c Abs. 3 ZPO aber nur auf § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO Bezug genommen. Folge: Bei Leistungen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen oder einer privaten Lebensversicherung und gesetzlichen Rentenanwartschaften können gegebenenfalls mehrere unpfändbare Beträge zusammengerechnet werden (Flitsch, a.a.O., S. 163; Schwarz/Facius, ZVI 09, 188, 189; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 851c Rn. 5). Für einen Schutz der zum Aufbau des Kapitalstocks erforderlichen Mittel folgt hieraus nichts.
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