01.02.2007 | Forderungsvollstreckung
Pfändung einer nicht eingetragenen Dienstbarkeit
1. Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegenhalten lassen muss. |
2. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung. |
Praxishinweis
Der BGH knüpft an seine ältere Rechtsprechung an, wonach auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung (=Dienstbarkeit) pfändbar ist und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstücks-erwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegenhalten lassen muss (BGH NJW 62, 1392; NJW 63, 2319).
Im konkreten Fall war für Grundstücke die Gestattung des Betreibens und Unterhaltens von Windkraftanlagen eingetragen worden. Der Gläubiger kann eine solche Gestattung pfänden und das hierfür gezahlte Entgelt dann etwa im Wege der Zwangsverwaltung einziehen (§ 857 Abs. 4 ZPO).
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 20 | ID 91339