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  • 30.10.2009 | Leserforum

    Wohngeldpfändung nur für aktuellen Vermieter zulässig?

    Unsere Leserin, Karin Müller, Confidenta Inkassogesellschaft, teilte der Redaktion folgenden Fall mit: Der Gläubiger als ehemaliger Vermieter des Schuldners als Mieter pfändet wegen titulierter Ansprüche aus rückständigen Wohnraummieten (§ 5 WoGG) dessen Anspruch gegen die Gemeinde auf Zahlung von Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 a SGB I). Gepfändet wurde hierbei der Anspruch des Schuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Leistungen nach den einschlägigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes, insbesondere §§ 1 bis 8 WoGG. Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde entsprochen. Die Drittschuldnerin - Gemeinde - ist der Auffassung, dass das Wohngeld als Zuschuss für die laufende Miete gezahlt wird und eine Abtretung an den Vermieter nur für laufende Mietzahlungen möglich ist, nicht jedoch für Mietrückstände, da die Verwendung ansonsten zweckwidrig wäre (vgl. § 28 Abs. 2 WoGG). Der Schuldner stellte daraufhin beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung. Dieses hob die Pfändung mit folgender Begründung auf: „Die Pfändung des Wohngeldes für Ansprüche nach §§ 5 und 6 WoGG ist nicht durch § 54 SGB I geschützt. Das Wohngeld ist pfändbar für die Mietansprüche des Vermieters. Die vorliegende Pfändung wurde jedoch ausgebracht für den früheren - ehemaligen -Vermieter. Dieser hat die Stellung eines gewöhnlichen Gläubigers. Das Wohngeld pfänden kann nur der derzeitige Vermieter.“ Zu Recht?  

     

    Es stellt sich die berechtigte Frage, ob bei der Wohngeldpfändung gemäß
    § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur der derzeitige aktuelle Vermieter oder auch ehemalige Vermieter mit Ansprüchen aus §§ 9, 10 WoGG gemeint ist. Bis zum 31.12.04 waren Ansprüche auf Wohngeld für sämtliche Gläubiger pfändbar. Erst im Rahmen der am 1.1.05 in Kraft getretenen Hartz IV-Gesetze wurde das Wohngeld nur für die in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I genannten Personen für pfändbar erklärt. Zweck der Novellierung war es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf das Wohngeld im Rahmen der Pfändung zugreifen können (BT-Drucksache 15/1516, S. 68). Denn damit würde der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) - verhindert, weil das Wohngeld dann nicht mehr zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet werden kann. Um allerdings den berechtigten Interessen des Vermieters (beim Mietzuschuss) und des Darlehensgebers (beim Lastenzuschuss) Rechnung zu tragen, ihre Ansprüche im Wege der Pfändung durchzusetzen, sollte einschränkend geregelt werden, dass die Pfändung nicht ausgeschlossen ist wegen solcher Ansprüche, die Gegenstand der §§ 5,6 WoGG a.F. - jetzt §§ 9, 10 WoGG - sind. Damit soll bewirkt werden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Miete oder Belastung, das heißt Ansprüche des Vermieters oder Darlehensgebers, weiterhin zur Pfändung berechtigen.  

     

    Praxishinweis: Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Vermieter als Gläubiger generell privilegieren wollte. Es ist nicht erkennbar, dass dies nur für den jeweils aktuellen Vermieter der Fall sein sollte. Insofern sind auch ehemalige Vermieter, die Ansprüche im Sinne der §§ 9, 10 WoGG herleiten können, Nutznießer der Regelung. Bewusst sollten nämlich nur „Fremdgläubiger“ d.h. solche, die in keinster Weise etwas mit dem Wohnraum des Schuldners zu tun haben, ausgeschlossen werden.