04.08.2009 | Zwangsmittel
So müssen Sie in Verfahren auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung vorgehen
Gerichtliche Anordnungen im Verfahren auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung werden durch Zwangsmittel durchgesetzt (§ 35 Abs. 1 FamFG). Solche Anordnungen haben verfahrenseinleitenden Charakter sowohl mit dem Ziel der Sachaufklärung, als auch der Abgabe verfahrenserheblicher Erklärungen durch die Beteiligten oder der Überwachung des Verfahrens (BT-Drucksache 16/6308, S. 192). Für die Anwendung spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um ein Amts- oder Antragsverfahren handelt.
Diese Anordnungen sind betroffen
Hierzu zählen z.B. die Anordnung gemäß § 358 FamFG ein Testament abzuliefern, ebenso die Anordnung gemäß §§ 404, 405 FamFG auf Aushändigung von Unterlagen bei der Dispache sowie die Zwangsberichtigung des Grundbuchs gemäß § 82 GBO.
Nicht hierzu zählen Spezialbestimmungen, soweit diese für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens bei verfahrenseinleitenden Anordnungen ausdrückliche Regelungen treffen. Solche Regelungen ergeben sich z.B. bei der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), bei Durchsetzung von Anordnungen gegen den Vormund (vgl. § 1837 Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger (§ 1915 BGB). In solchen Fällen greift daher § 35 FamFG nicht.
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