Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Rentenanwartschaften: Das ist zu beachten

    | In der Praxis werden immer wieder Fehler gemacht, wenn Rentenanwartschaften gepfändet werden sollen. Oft wird dabei nämlich eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2002 übersehen, die auch bei den neuen verbindlichen Formularen berücksichtigt werden muss. Der folgende Beitrag zeigt daher, wie Sie Rentenanwartschaften richtig pfänden. |

    1. Pfändbarkeit der Rentenanwartschaft

    Der BGH (VE 03, 130) hat mit Beschluss 21.11.02 u.a. entschieden, dass die Rentenanwartschaft als Stammrecht immer unpfändbar ist. Dennoch findet sich in PfÜB-Anträgen häufig Folgendes:

     

    • Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung: Rentenanwartschaften                                          

     

    Konto-/Versicherungsnummer: 1234566789                                             

     

     

    Den PfÜB-Antrag so auszufüllen, ist falsch. Denn eine Rentenanwartschaft stellt keine Sozialleistung dar. Zahlt der Schuldner seine Rentenversicherungsbeiträge, entsteht vielmehr eine nicht pfändbare Aussicht auf ein Recht.

     

    PRAXISHINWEIS | Werden Sozialleistungen gepfändet und überwiesen, erstreckt sich dies allein auf die einzelne Geldleistung, also den Auszahlungsbetrag als Anspruch. Hingegen wird das sozialrechtliche Grundverhältnis, aus dem sich der Einzelanspruch ergibt (sog. Stammrecht), nicht gepfändet. Da die gepfändete Forderung dem Gläubiger nur zur Einziehung überwiesen wird (§ 835 Abs. 1 ZPO), ist der Schuldner weiterhin befugt, die sich aus dem Stammrecht ergebenden Rechte auszuüben. Dazu gehört z.B., dass der Rentenantrag noch zurückgenommen werden kann, nachdem er gepfändet wurde. Folge: Ansprüche auf die Einzelleistungen und die Pfändungswirkungen entfallen. Wenn und soweit ein Antrag nur formal-rechtliche (verwaltungsverfahrensauslösende) Bedeutung hat, soll dieser mit der Pfändung übergehen, sodass auch der Pfändungsgläubiger diesen Antrag stellen kann (Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 54 Rn. 5).

     

    2. Pfändbarkeit der Ansprüche auf Versorgungsleistungen

    Bei Ansprüchen auf Versorgungsleistungen ist zunächst nach ihrer Art zu unterscheiden (z.B. Altersrente, BU-Rente, Hinterbliebenenrente). Allgemein anerkannt ist: Sowohl Altersrente als auch BU-Rente können gepfändet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850, 850c ZPO. Danach richtet sich die Pfändbarkeit danach, inwieweit Arbeitseinkommen pfändbar ist. Es gelten also für solche Versorgungsleistungen die Pfändungsgrenzen in der Höhe der Grenzen für Arbeitseinkommen (vgl. § 850c ZPO).

     

    • Rente wird bereits gezahlt: Hier wird der Zahlungsanspruch monatlich in einer bestimmten Höhe fällig und ist damit nach der Lohnpfändungstabelle pfändbar.

     

    • Künftig entstehende bzw. fällig werdende Versorgungsansprüche: Solche Ansprüche sind pfändbar, wenn sie bereits in einem bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln (BGH VE 03, 130). Es kommt dabei auch nicht auf das Alter des Mitglieds und damit auf die Nähe zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch entsteht. Ob dieser Zeitpunkt unbestimmt bzw. langfristig und die Höhe des Anspruchs ungewiss ist, steht der Pfändbarkeit nicht entgegen.
     

    3. Richtige Formulierung im PfÜB-Antrag

    • Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung: Altersruhegeld/Rente                                              

     

    Konto-/Versicherungsnummer: 1234566789                                                

    C (an Finanzamt)

    D (an Kreditinstitute)

    E (an Versicherungsgesellschaften)

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                                  

    F (an Bausparkassen)

    G

    gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

     

     
    • Anspruch G

    (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

     

    auf Altersruhegeld/Rente aufgrund der bestehenden Rentenanwartschaft

     

    Weiterführende Hinweise

    • Berechnung der Pfändungsgrenzen bei ausländischen gesetzlichen Renten, VE 14, 203
    • Kein Vollstreckungsschutz für Berufsunfähigkeits-Rente Selbstständiger, VE 08, 62
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 197 | ID 43613935